Wahrscheinlichkeit genügt
Handelsbilanz – Kosten einer künftigen Betriebsprüfung mindern den aktuellen Gewinn, auch wenn noch keine konkrete Prüfungsanordnung des Finanzamts vorliegt. Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner WPG
Der Kaufmann hat in der Handelsbilanz zwingend nicht nur alle aktuellen Verbindlichkeiten, sondern auch sonstige künftige Belastungen auszuweisen, die noch mit den vergangenen Wirtschaftsjahren im Zusammenhang stehen.
Hat die Firma somit mit einer Betriebsprüfung des Finanzamts zu rechnen, die regelmäßig mehrere vergangene Veranlagungszeiträume umfasst, so ist der damit im Zusammenhang stehende Aufwand als Rückstellung gewinnmindernd in der Handelsbilanz auszuweisen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollten solche Kosten jedoch erst dann auch den steuerlichen Gewinn mindern können, wenn die bevorstehende Betriebsprüfung bereits durch eine zugestellte…
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