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AUTOHAUS-Schadenrecht: "Bei Auslandsunfällen ist der Geschädigte nicht allein"

24.12.2014 14:23 Uhr
AUTOHAUS-Schadenrecht: "Bei Auslandsunfällen ist der Geschädigte nicht allein"
Wenn es im Ausland kracht, kann man sich an den Zentralruf der Autoversicherer wenden. Das rät u. a. RA Frank-Roland Hillmann III, Fachanwalt für Verkehrsrecht in der Kanzlei Hillmann und Partner in Oldenburg.
© Foto: privat

Bei Unfällen im Gebiet der EU kann der Geschädigte seine Ansprüche bei einem Regulierungsbeauftragten in seinem Heimatland anmelden. Was es hier in Sachen Schadenersatz zu berücksichtigen gilt, erklärt im nachfolgenden Aufsatz RA Frank-Roland Hillmann III, Fachanwalt für Verkehrsrecht in der Kanzlei Hillmann und Partner in Oldenburg.

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Wenn
es im Ausland kracht, sind viele Autofahrer hilflos. Wie bekomme ich meinen
Schaden ersetzt? An wen muss ich mich wenden? Muss ich die Polizei rufen? Was
tue ich, wenn die nicht kommt? Die seit dem 1. Januar 2003 geltenden
gesetzlichen Bestimmungen des "Gesetzes zur Änderung des
Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften"
haben wesentliche Verbesserungen bei Unfällen im Gebiet der EU und in den
EWR-Staaten Lichtenstein, Island und Norwegen
gebracht.

Außergerichtliche Regulierung

Jeder Versicherer
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat einen
"Schadenregulierungsbeauftragten" gegenüber jedem anderen Mitgliedsland der EU,
hier also gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, zu benennen. Dessen
Anschrift ist in Deutschland der "Zentralruf der Autoversicherer"
(www.zentralruf.de). Er ist zur Auskunft über alle Daten betreffend das
gegnerische Fahrzeug verpflichtet, unabhängig davon, ob der Unfall­gegner
Deutscher oder Ausländer ist. Er erhält die erforderlichen Daten von den
Zulassungsbehörden und den in den Mitgliedstaaten errichteten und anerkannten
dortigen Auskunftsstellen.

Jeder europäische Versicherer ist
verpflichtet, in jedem Mitgliedstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten zu
benennen. Viele Versicherer haben sich hierzu ihrer im Ausland ansässigen
Partnerversicherer oder sonstiger Regulierungsbüros bedient. Der Geschädigte
kann dann seine Ansprüche in seinem Wohnsitzstaat bei einem
Regulierungsbeauftragten anmelden. Mit ihm kann er stets in der Landessprache
korrespondieren. Dieser Regulierungsbeauftragte ist dann verpflichtet, die
Schadensersatzansprüche nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, dem der Schädiger
angehört, zu regulieren.

Dreimonatsfrist

Um einen
akzeptablen zeitlichen Rahmen der Regulierung sicherzustellen, verlangt das
Gesetz, dass der Schadenregulierungsbeauftragte innerhalb einer Frist von drei
Monaten ab Anmeldung der Ansprüche ein mit Gründen versehenes
Schadens­ersatzangebot vorlegt, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist und der
Schaden beziffert wurde. Oder er muss innerhalb dieser Frist die Ansprüche
zurückweisen, wenn die Haftung bestritten ist oder der Schadensumfang nicht
eindeutig feststeht.

Wird ein Repräsentant nicht benannt oder verzögert
sich die Regulierung über die vorgenannte Frist hinaus bzw. kann das Fahrzeug
oder das Versicherungsunternehmen nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem
Unfall ermittelt werden, sind die Ansprüche gegen die neu eingerichtete
„Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen“ geltend zu machen. Die
Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungsstelle werden von dem Verein
Verkehrsopferhilfe in Berlin wahrgenommen.

Die Entschädigungsstelle
benachrichtigt dann unverzüglich das betroffene ausländische
Versicherungsunternehmen, seinen Schadenregulierungsbeauftragten (soweit
vorhanden), die Entschädigungsstelle des Mitgliedstaates, in dem die
Versicherungspolice ausgestellt wurde, sowie den Unfallverursacher persönlich,
soweit dieser bekannt ist. Sie weist die Beteiligten darauf hin, dass sie den
Schaden auf Kosten des betroffenen Versicherers regulieren wird, wenn binnen
weiterer zwei ­Monate keine begründete Stellungnahme erfolgt. Reagiert der
Versicherer wiederum nicht, wird die Entschädigungsstelle des Mitgliedstaates,
in dem die Police ausgestellt ist, Regress nehmen.

Die
Entschädigungsstelle im Wohnsitzstaat des Geschädigten übernimmt auch die
Regulierung der Ansprüche, die gegen einen Garantiefonds in einem anderen
EU-Staat gerichtet werden können. Jeder EU-Staat muss einen dem deutschen
"Verein Verkehrsopferhilfe" vergleichbaren Garantiefonds eingerichtet haben. Die
Anspruchsvoraussetzungen entsprechen denjenigen, unter denen bisher Ansprüche
gegenüber dem Verein Verkehrsopferhilfe geltend gemacht werden konnten. Die
Entschädigungsstelle muss sich auch dann mit der Regulierung befassen, wenn das
Fahrzeug aus einem Drittland stammt, der Unfall sich jedoch in einem EU-Staat
ereignete.

Ob die Schadensabwicklung im Inland oder im Ausland erfolgen
soll, hängt von der Schwierigkeit des Falls und der Haftungssituation ab. In
schwierigen Fällen, vor allem bei Personenschäden, dürfte allerdings dringend
die Beauftragung eines ausländischen Anwalts zu empfehlen sein. Das gilt
insbesondere stets dann, wenn Verletzungen reguliert werden müssen. Das wird nur
ein Anwalt vor Ort abwickeln können.

Gerichtliche
Regulierung


Grundsätzlich kann der ausländische Versicherer nach den
Regeln des internationalen Verfahrensrechts nur im Ausland verklagt werden. Wann
und unter welchen Voraussetzungen die Entschädigungsstelle verklagt werden kann,
weiß jeder Fachanwalt für Verkehrsrecht. Deshalb gilt für jeden Laien: Hände weg
von einer Auslandsschadensbearbeitung.

Aber: Befindet sich der Gegner
außerhalb der EU, sind solche Fälle für einen deutschen Anwalt sehr schwer zu
bearbeiten. Es gilt das ausländische Straßenverkehrs- und Schadensrecht.
Zuständig für die Schadensregulierung ist der ausländische Versicherer und nur
selten verfügt dieser bislang über ein deutsches Regulierungsbüro. Aber auch ein
solches würde nur nach ausländischem Recht regulieren mit allen dort
herrschenden Besonderheiten. Vorsicht: Solche Regulierungen dauern oft Jahre.
(RA Frank-Roland Hillmann III)

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