Im Wesentlichen ging es der DakkS in ihrem Statement vom 27. Dezember zunächst darum, gegenüber der Allgemeinheit die Begrifflichkeiten und deren Zusammenhänge zu erklären. So weist sie darauf hin, dass nicht sie, die DakkS, sondern die jeweils zuständige Landesbehörde für die "Zulassung" bzw. "Anerkennung" zuständig sei.
Anerkennung, Akkreditierung, Regeln und Normen
Eine der Bedingungen zur Anerkennung als Überwachungsorganisation durch die Landesbehörde sei eine sogenannte "Akkreditierung". Diese schreibe die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) vor. Dafür wiederum muss eine Überwachungsorganisation gemäß StVZO-Anlage VIIIb Abs. 2.1b aber gegenüber der DakkS nachweisen, dass sie ein entsprechendes QM-System unterhält, das mindestens der internationalen Norm für Inspektionsstellen (ISO/IEC 17020) entspreche. In dieser Norm ist nun geregelt, dass die "messtechnische Rückführung der Prüfmittel – also der Messgeräte – durch Kalibrierungen nach international anerkannten Verfahren erfolgt".
Vierjährige Diskussion über die Kalibrierung
Danach befasst sich die DakkS mit der "aktuellen Situation" und damit dem Kernthema des Spiegel-Berichts: So habe sie seit Ende 2011 insgesamt 17 Überwachungsorganisationen nach den Vorgaben der StZVO akkreditiert. "Die Akkreditierungsbescheide und Überwachungsergebnisse waren mit der Auflage versehen, die messtechnische Rückführung für die Prüfmittel nach den geltenden Regeln nachzuweisen." Die Fristen zur Erfüllung der Auflagen seien zunächst verlängert worden.
2015 wurden "zusätzliche Überwachungsbegutachtungen" bei allen akkreditierten Überwachungsorganisationen durchgeführt und dabei erneut überprüft, ob die Anforderungen an die messtechnische Rückführung der Prüfmittel gemäß ISO/IEC 17020:2012 (und deren Erfüllung in der StVZO-Anlage VIIIb 2.1b als hierzulande geltender Rechtsvorschrift) umgesetzt sind.
Mit begutachtet wurden durch die DakkS die "Anforderungen der einschlägigen internationalen Regelwerke der Akkreditierung" gemäß DAkkS-Regeldokument 71 SD 0 005: Hier ist festgelegt, welche Rückführungsnachweise im Rahmen der Akkreditierung anerkannt werden können, um den international gültigen Vorgaben zu entsprechen. Diese 2015 erfolgten Begutachtungen in den Überwachungsorganisationen hätten "gezeigt, dass der Nachweis der messtechnischen Rückführung der verwendeten Prüfmittel ganz überwiegend nicht den vorgegebenen Anforderungen entsprach".
Bescheide und Information aller "Akteure"
Die DAkkS habe daraufhin die Akkreditierungen aller Überwachungsorganisationen am 10. Dezember 2015 ausgesetzt. "Eine weitere Aufrechterhaltung der Akkreditierungen unter Auflagen war nicht mehr möglich. Die Bescheide sind nach geltendem Verwaltungsrecht allerdings noch nicht bestandskräftig."
Über die Gefahr der Aussetzung der Akkreditierung hat die DAkkS nach eigenem Bekunden bereits im Sommer 2015 alle beteiligten Akteure informiert: Überwachungsorganisationen, Anerkennungsbehörden der Bundesländer, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). "Alle akkreditierten Überwachungsorganisationen hatten die Möglichkeit, im Rahmen von Anhörungsverfahren ihre Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben."
Bremsprüfstand, Scheinwerfer-Einstellgerät etc. im Fokus
Im dritten Teil ihres Statements geht die DakkS auf die Notwendigkeit von Kalibrierungen an Messwerkzeugen ein. Sie unterscheidet dabei zwischen Prüfmittel (z.B. Abgasmessgeräte, Manometer, Schallpegelmessgeräte), welche der Eichpflicht unterliegen. Um diese gehe es in der aktuellen Fallbetrachtung explizit nicht, sondern um alle anderen Prüfmittel wie beispielsweise Bremsenprüfstände oder Scheinwerfer-Einstellgeräte, die explizit keiner Eichpflicht unterliegen, aber regelmäßig durch Kalibrierung auf die jeweilige "Definition der Einheit oder das entsprechende nationale Normal" zurückgeführt werden müssten.
Mit anderen Worten: Ähnlich einer Eichung ist der Erhalt der Messgenauigkeit sicherzustellen, damit auch "richtige Messergebnisse" erzielt werden. Dafür gibt es derzeit Wartungsanleitungen ("Stückprüfrichtlinien").
Ersatzweise Eichung offensichtlich nicht mehr möglich
Nach dem "auf internationalen Vorgaben beruhenden DAkkS-Regeldokument" (71 SD 0 005) sei unter bestimmten Maßgaben auch eine messtechnische Rückführung im Rahmen der Eichung möglich. Die DakkS verweist in diesem Zusammenhang aber darauf, dass "dieser bis heute mögliche Weg (...) jedoch durch zuständige europäische Akkreditierungsorganisation EA beanstandet" wurde und deshalb "perspektivisch u. U. nicht mehr genutzt werden" könne. Die sogenannte Stückprüfung, die bei der Instandhaltung der Geräte angewendet wird, könne dagegen als Instrument der messtechnischen Rückführung nicht anerkannt werden. (wkp)
Tüvtlel
Georg
Schallhorn