"Nach schweren Verkehrsunfällen kann jede Verzögerung bei der Unfallrettung über Leben und Tod entscheiden“, erinnert Dekra-Unfallforscher Markus Egelhaaf. "Wer rechtzeitig eine Rettungsgasse bildet, erhöht nicht nur die Überlebenschancen von Verletzten. Er tut sich sogar selbst einen Gefallen, denn damit trägt er letztlich auch zu einer schnelleren Räumung der Unfallstelle bei." Die Straßenverkehrsordnung verlangt daher, bei stockendem Verkehr auf Autobahnen – ebenso wie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen in einer Richtung – eine Rettungsgasse zu bilden, damit Polizei und Hilfsfahrzeuge ungehindert den Unfallort erreichen können.
Klare Regeln
Auch die Lage der Rettungsgasse ist klar geregelt: Bei zwei Fahrstreifen ist die Gasse in der Mitte freizuhalten, bei drei und mehr Fahrstreifen liegt sie zwischen dem ganz linken und dem benachbarten Streifen. Als Merkhilfe dient ein Blick auf den rechten Handrücken: Die Lücke zwischen dem Daumen und dem Zeigefinger steht für die Lage der Rettungsgasse.
Nicht warten, bis der Verkehr steht
"Wichtig ist allerdings, dass Autofahrer nicht abwarten, bis der Verkehr steht, sondern schon reagieren, wenn die Fahrzeuge noch rollen. Bei Stillstand fehlt oft der Platz, um das Fahrzeug noch weit genug zur Seite zu fahren“, so Egelhaaf. Deshalb: "Orientieren Sie sich schon bei zäh fließendem Verkehr nach rechts oder links und lassen Sie zum Vorausfahrenden den nötigen Abstand." Der Standstreifen müsse allerdings frei bleiben. Auch sollte man darauf verzichten, noch schnell den Fahrstreifen zu wechseln. Das Risiko, mitten in der Rettungsgasse hängen zu bleiben, sei einfach zu groß.
Mindestens 200 Euro Bußgeld plus zwei Punkte
Die Rettungsgasse darf ausschließlich von Polizei und Hilfsfahrzeugen befahren
werden. Allen anderen Fahrzeugen ist die Durchfahrt untersagt. Die Sanktionen
bei Verstößen wurden deutlich verschärft. Wer keine Rettungsgasse bildet, dem
drohen jetzt als Regelsatz mindestens 200 Euro Geldbuße und zwei Punkte im
Fahreignungsregister. Für das Blockieren der Rettungsgasse mit Behinderung,
Gefährdung oder Sachbeschädigung können es bis zu 320 Euro plus Fahrverbot
und zwei Punkte in Flensburg werden. Darüber hinaus sind strafrechtliche
Konsequenzen bis hin zu Freiheitsstrafen möglich, zum Beispiel für Fahrer, die
eine Rettungsgasse absichtlich blockieren oder Personen behindern, die bei
Unglücksfällen Hilfe leisten wollen. (wkp)