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Verkehrsrecht: Fahrräder und E-Scooter dürfen nicht überall abgestellt werden

11.08.2019 16:13 Uhr
Verkehrsrecht: Fahrräder und E-Scooter dürfen nicht überall abgestellt werden
Wo darf man E-Scooter wie abstellen? Im Moment werden die Gefährte von ihren Nutzern, wie hier auf der Maximilianstraße in München, just dort abgestellt, wo die Fahrt endet – an x-beliebigen Stellen. Dass mehrere Roller an gleicher Stelle anlanden, ist aber eher die Ausnahme.
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Ausdrückliche Parkverbote für Fahrräder und E-Scooter gibt es zwar keine – ausnahmslos überall abstellen darf man sein Gefährt deshalb aber nicht, informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

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Was für Fahrräder gilt, findet auch für E-Scooter Anwendung: Es muss sichergestellt sein, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt bleibt.

"Auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt das Parken eines Fahrrads eine zulässige Nutzung dar. Das Abstellen am Straßenrand, auf Gehwegen, Grünstreifen oder in Fußgängerzonen ist also grundsätzlich erlaubt", erklärt Dr. Daniela Mielchen von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Dennoch gebe es auch hier Ausnahmen. So müssten zum Beispiel Rettungswege für die Feuerwehr stets freigehalten werden. Fahrräder dürfen zudem andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern oder gefährden.

Klare Rechtsregeln

"Um Unfälle zu vermeiden, muss ein Fahrrad, welches am Straßenrand abgestellt wird, bei Dunkelheit gut beleuchtet sein", erläutert Rechtsanwältin Mielchen. "An Kreuzungen darf außerdem die Sicht anderer Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden." Wer sein Fahrrad parkt, obwohl es andere Verkehrsteilnehmer behindern könnte, müsse mit Konsequenzen rechnen: "Nach Abwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls dürfen die Ordnungsämter ein Fahrrad entfernen, wenn es eine Behinderung oder Gefährdung darstellt", warnt die Verkehrsrechtsanwältin aus Hamburg. Die entstehenden Kosten für diese so genannte Ersatzvornahme müsse der Besitzer des Fahrrads zahlen.

Dies gelte auch für so genannte Schrotträder: Das dauerhafte Abstellen von nicht mehr betriebsbereiten Fahrrädern sei nicht zulässig, da es sich hier nicht mehr um Gemeingebrauch handelt. Ebenso verhalte es sich mit Fahrrädern, die einzig und allein zu Werbezwecken – ohne wegerechtliche Erlaubnis – abgestellt werden. Auch hier müsse mit einer Entfernung des Fahrrads und den damit verbundenen Kosten gerechnet werden. (wkp)

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