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AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerpflichtige aufgepasst!

10.12.2014 09:45 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Das Hessische Finanzgericht ist der Ansicht, dass eine Einspruchseinlegung per E-Mail mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur­gesetz zu versehen ist.

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Die E-Mail birgt zwar die Gefahr einer nahezu unbegrenzten Erreichbarkeit, sie bringt aber auch einige Vorteile mit sich. So ist es nach der Auffassung der Finanzverwaltung möglich, einen Einspruch gegen Steu­erbescheide auch per einfache E-Mail einzulegen. Auch große Teile der Rechtsprechung und die fast überwiegende Literatur gehen davon aus, dass eine Einspruchseinlegung durch eine einfache E-Mail zulässig ist.

Aber Steuerpflichtige aufgepasst, das Hessische Finanzgericht hat sich gegen die bisher allgemein gültige Meinung aufgelehnt. Die hessischen Finanzrichter sind der Ansicht, dass eine elektronische Einspruchseinlegung zwingend mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur­gesetz zu versehen ist. Begründet wird diese Auffassung damit, dass nur durch die Signatur gewährleistet wird, wer Verfasser der E-Mail ist. Zudem wird so sichergestellt, dass es sich bei der E-Mail nicht um einen Entwurf handelt, sondern um eine bewusste Erklärung gegenüber der Behörde. 

In dem obigen Fall hat das Finanzgericht nicht zur inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Be­schei­des geurteilt, da es der Auffassung ist, dass der angefochtene Bescheid mangels wirk­samer Anfechtung durch einfache E-Mail, bestandskräftig geworden ist. Der Umstand, dass die Verwaltung selbst den Einspruch für wirksam erachtet hat, hat das Gericht mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, dass die Verwaltung auf Grund des Prinzips der Gewaltenteilung nicht durch Verwaltungsvorschrift die gesetzlichen Formerfor­dernisse außer Kraft setzen kann.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof mit der Begründung zugelassen, dass sich der Senat durch obiges Urteil in Widerspruch zur nahezu gesamten Literaturmei­nung setzt. Mittlerweile ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

Tipp:

Aus Sicherheitsgründen sollten Sie bis zu einem Urteil des Bundesfinanzhofes den Ein­spruch schriftlich, zur Niederschrift, per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur oder per De-Mail einlegen.

Hinweis:

Ende November hat die Bundesregierung auf Grund des Urteils des Hessischen Finanzgerichts mitgeteilt, dass es nach wie vor zulässig ist, einen Einspruch auch durch einfache E-Mail einzulegen. Jetzt bleibt noch die Entscheidung des Bundesfinanzhofes abzuwarten.

Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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