Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung
Diese Rückstellung hat fast nur schöne Seiten für die Bilanz: - Im abgelaufenen Geschäftsjahr sind noch keine Geldmittel abgeflossen. - Sie kann und muss nicht gebildet werden. - Sie kann für alle oder nur einzelne unterlassene Instandhaltungen gebildet werden. - Somit ist sie ideal geeignet für das "Windowdressing", also die Beeinflussung der Eigenkapitalquote und der Ergebnisse. Die Bildung dieser Rückstellungen kommt damit hauptsächlich bei Reparaturen an abnutzbarem Anlagevermögen (Gebäude, Maschinen) in Betracht. Sie ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1. Es muss ein Unterlassen vorliegen. Die Maßnahme hätte schon vor dem Bilanzstichtag durchgeführt werden müssen, da z.B. eine Maschine nach Wartungsplan hätte überholt werden müssen oder reparaturbedürftig war, das Dach undicht war oder der Hof schon im Dezember Risse hatte.
2. Die Aufwendungen werden im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt. Die Drei-Monats-Periode ist für die steuerliche Anerkennung äußerst wichtig. Achten Sie darauf, dass die Instandhaltung innerhalb dieses Zeitraums fertig gestellt ist. Auf die Rechnungsstellung kommt es nicht an, ein Abnahmeprotokoll ist ein wichtiges Indiz. Die Arbeiten können durch das Unternehmen selbst oder durch Dritte durchgeführt werden. Es darf sich aber nicht um aktivierungspflichtige Herstellungsaufwendungen oder um Ersatzbeschaffungen von Maschinen handeln, sondern nur um Erhaltungsaufwendungen. Für regelmäßig wiederkehrende Instandhaltungsaufwendungen (z.B. Malerarbeiten turnusmäßig) darf ebenfalls keine Rückstellung gebildet werden.
Fazit: Durch die Bildung von Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, wird das Ergebnis und die Steuerschuld des Geschäftsjahres gemindert, ohne dass bis dahin Geldmittel abgeflossen sind. Besonders die vorgezogene Verringerung der Steuerbelastung macht diese Rückstellung so beliebt.
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