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BGH: Diesel-Abschalteinrichtung ist Mangel

22.02.2019 12:50 Uhr
BGH: Diesel-Abschalteinrichtung ist Mangel
Der Bundesgerichtshof stuft eine Abschalteinrichtung als Sachmangel ein.
© Foto: picture alliance / McPHOTO / C. Ohde / blickwinkel

Dieselkäufer warten dringend auf ein Grundsatz-Urteil zu ihren Ansprüchen im Abgasskandal. Jetzt hat VW schon wieder mit einem Vergleich eine wichtige BGH-Entscheidung verhindert. Die Richter finden trotzdem einen Weg, den Klägern den Rücken zu stärken.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) springt klagenden Dieselkäufern zur Seite und meldet sich erstmals mit einer rechtlichen Einschätzung zu Wort. Demnach ist die illegale Abgastechnik in den Autos als Sachmangel einzustufen, wie das Gericht am Freitag in Karlsruhe mitteilte. Es kündigte dazu "in Kürze" die Veröffentlichung eines umfangreichen Hinweisbeschlusses vom 8. Januar an. Das Dokument sollte voraussichtlich allerdings erst Anfang kommender Woche online gestellt werden. (Az. VIII ZR 225/17)

Die obersten Zivilrichter stellen außerdem klar, dass Händler betroffenen Neuwagenkäufern die Lieferung eines anderen Autos ohne das Problem nicht einfach verwehren können, nur weil das Modell nicht mehr hergestellt wird. Der Austausch könne höchstens daran scheitern, dass im einzelnen Fall die Kosten unverhältnismäßig hoch seien.

Der 19-seitige Hinweisbeschluss gibt die vorläufige Einschätzung des Senats wieder und ist noch kein Urteil. Dennoch gehe davon für die unteren Instanzen eine Signalwirkung aus, sagte BGH-Sprecherin Dietlind Weinland. "Es ist zu erwarten, dass sie sich an dieser vorläufigen Rechtsauffassung orientieren werden."

VW teilte mit, dies lasse noch keine Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten solcher Kundenklagen zu. Erst recht ließen sich daraus keine Folgerungen für die Erfolgsaussichten von Klagen gegen die Volkswagen AG ziehen, sagte ein Sprecher des Autokonzerns in Wolfsburg. Tatsächlich äußerten sich die Karlsruher Richter nur zu Ansprüchen, die Dieselkäufern gegen den Autohändler entstehen können.

Karlsruhe ergreift Initiative

Dass der BGH von sich aus mit rechtlichen Hinweisen in die Initiative geht, hat Seltenheitswert. Anlass war die kurzfristige Absage einer Verhandlung am 27. Februar. An diesem Tag sollte eigentlich über die erste Klage im Zusammenhang mit dem Dieselskandal verhandelt werden, die es bis in die letzte Instanz geschafft hat. Dieser Termin ist laut BGH aufgehoben. Der klagende Käufer eines VW Tiguan habe seine Revision zurückgenommen, weil sich die Parteien verglichen hätten.

Das bedeutet, dass der Kläger Geld bekommen hat. Verbraucheranwälte werfen den Autokonzernen schon länger vor, gezielt Vergleiche zu schließen, um ein höchstrichterliches Urteil zu vermeiden. Mit dem Rückzieher wird das vorinstanzliche Urteil des Bamberger Oberlandesgerichts rechtskräftig. Dort war der Käufer unterlegen.

Der Mann wollte erreichen, dass sein Autohändler einen kurz vor Bekanntwerden des Abgasskandals 2015 neu gekauften VW Tiguan zurücknimmt und er dafür ein anderes Auto ohne das Problem erhält. Das wurde von den Gerichten mit der Begründung abgewiesen, dass der Fahrzeugtyp so nicht mehr hergestellt wird. Es sei deshalb gar nicht möglich, ein gleichartiges und gleichwertiges Auto zu liefern.

Diese Einschätzung hält der BGH für fehlerhaft. Ein "mehr oder weniger großer Änderungsumfang" dürfte "für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein", hieß es. Dass ein Sachmangel vorliegen dürfte, begründen die Richter mit der Gefahr, dass die Behörden dem Käufer die Betriebszulassung entziehen. Damit fehle es "an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung" – nämlich die Nutzung des Autos im Straßenverkehr.

"Endlich Rechtssicherheit"

Der ADAC begrüßte die Klarstellungen. "Damit ist in diesem Punkt endlich Rechtssicherheit geschaffen", teilte der Autofahrerclub mit. Der Chef des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), Klaus Müller, sagte, nun sei klar, dass nach höchstrichterlicher Auffassung die Verwendung einer Abschalteinrichtung der Abgasreinigung nicht hinzunehmen sei. Die Äußerungen hätten auch Signalwirkung für die Musterfeststellungsklage von vzbv und ADAC gegen VW. Dabei soll es um Schadenersatzansprüche gehen. Inzwischen haben sich mehr als 400.000 Autobesitzer angeschlossen.

Außerdem sind derzeit nach VW-Angaben bundesweit etwa 50.000 Kundenklagen anhängig, die die Volkswagen AG, eine Konzerngesellschaft oder einen Händler betreffen. 14.000 Urteile oder Beschlüsse seien ergangen, mehrheitlich im Sinne des Konzerns. (dpa)

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KOMMENTARE


Rudi S.

22.02.2019 - 13:53 Uhr

Na endlich! Und an alle Schlauschwätzer, die behaupten, den Dieselfahrern sei kein wirklicher Schaden entstanden rate ich nur mal nachzuforschen, welche Restwerte für gebrauchte Diesel bezahlt werden. Ach ja und die Gebrauchtwagenprämie von € 4.000 - die läßt sich jederzeit anderweitig als Nachlass erzielen, wenn man nur richtig einkauft. Vielleicht wacht jetzt Hr. Diess und Kollegen aus ihrem Dornröschenschlaf auf und denkt wiedermal an seine Kunden, bisher wurde das nur behauptet.


Ahelmut

22.02.2019 - 15:54 Uhr

Das Urteil ist zu begrüßen und ich denke der betroffene Konzern sollte auf seine Kunden endlich wieder zugehen. Ohne treue Kunden kann der beste Konzern, mit den schönsten Produkten nicht überleben. Darüber hinaus ist es doch wahrscheinlich, dass die Streitwerte doch ohnehin absehbar waren und größtenteils zurückgestellt worden sind.


Detlef Rüdel

24.02.2019 - 16:17 Uhr

Endlich diese Rechtsauffassung in höchstrichterlicher Instanz wird richtungsweisend für VW sein. Jetzt wird es für diese Betrüger eng. Herr Diess, da Sie gerade Umsatz, als auch Gewinn zum VJ erheblich gesteigert haben, rate ich dringend dazu an: bitte noch mehr in die Rückstellung bringen, sie werden es brauchen. Dem BGH möchte ich an dieser Stelle danken, da der BGH es nachdem sich der Kläger & Händler noch vor der Verhandlung geeinigt haben, sich dennoch dazu entschlossen haben, diese Rechtsauffassung öffentlich zu äußern. Das hätte der BGH nicht machen müssen, mit dieser Aussage-Mitteilung heißt es jetzt an VW: Herr Diess seien Sie jetzt vorsichtig....das Maß ist voll. Danke an unseren Rechtsstaat...


Fahrvergnüger

26.02.2019 - 12:23 Uhr

Ach je, jetzt wittern alle "VW hater" wieder Morgenluft - ohne sich wirklich mit den rechtlichen Aspekten auseinanderzusetzen.Nur weil das BGH festgestellt hat, das durch die Softwaremanipulation ein Sachmangel entstanden ist, heißt das noch lange nicht, dass dieser Sachmangel die Rücknahme des Kaufgegenstandes bzw. eine Ausgleichszahlung rechtfertigt. Ganz zu schweigen von dem Fakt, dass es in der BGH Feststellung um die Beziehung Kunde - Händler geht und nicht um den Hersteller. Als nächstes gilt es nun zu definieren, wie der Sachmangel durch den Verkäufer beseitigt werden kann. Je nach schwere des Sachmangels - dies wurde auch noch nicht definiert - kann der Verkäufer ja noch auf sein Recht auf Nachbesserung pochen. Und diese Nachbesserungsmöglichkeit ist ja durch die Softwareupdates gegeben, so das der Kaufgegenstand theoretisch in einen mangelfreien Zustand gebracht werden kann (eine Wertminderung ist KEIN Sachmangel!).Also: Locker bleiben!


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