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AUTOHAUS SteuerLuchs: Umstellung von Kassensystemen

15.07.2020 10:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Umstellung von Kassensystemen
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Jeder Unternehmer muss sich jetzt mit der Umrüstung der Kassensysteme beschäftigen, selbst wenn in dem jeweiligen Bundesland eine verlängerte Frist bis Ende März 2021 gilt.

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Die Unternehmen sind derzeit schon genug mit den Herausforderungen, die die Corona-Pandemie mit sich bringt, beschäftigt. Zudem hat die Politik mit der temporären Umsatzsteuersenkung auch einen Bärendienst erwiesen, der Aufwand für die Umstellung ist für viele größer, als der Nutzen. Da sollte man doch meinen, dass die Politik wenigstens etwas Rücksicht nimmt. Leider aber weit gefehlt.

Nun hat das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt, dass die Frist zur Umstellung der Kassensysteme nicht verlängert wird. Seit dem 1. Januar 2020 werden erhöhte Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung gestellt (wir berichteten). Elektronische Kassensysteme müssen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Da es unter anderem auch technische Probleme bei der Umsetzung gab – zuverlässige technische Sicherheitssysteme waren einfach nicht auf dem Markt erhältlich –, wurde zur Umrüstung der Kassensysteme eine Nichtbeanstandungsregel bis zum 30. September 2020 beschlossen. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen ist diese Frist zu beachten, bis dahin müssen also Kassensysteme um eine zertifizierte technische Sicher-heitseinrichtung ergänzt werden.

Einzelne Bundesländer haben aber entgegen des Schreibens des Finanzministeriums verfügt, dass die Übergangsfrist bis zum 31. März 2021 verlängert wird. Die verlängerte Frist gilt derzeit in Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.

Danach werden die Finanzverwaltungen der oben genannten Länder Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden,

  • wenn die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt (und in einigen Ländern gilt zusätzlich: den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat)
  • oder der Einbau einer cloud-basierten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ein gesonderter Antrag ist bei den Finanzämtern nicht zu stellen. Die genauen Bestimmungen müssen für jedes Bundesland gesondert geprüft werden. Ob sich noch weitere Länder anschließen, bleibt abzuwarten.

Hinweis:

Jeder Unternehmer muss sich jetzt mit der Umrüstung der Kassensysteme beschäftigen, selbst wenn in dem jeweiligen Bundesland die verlängerte Frist bis zum 31. März 2021 gilt. Es ist schon eine Schande, dass sich die Finanzverwaltung nicht auf eine bundesweit einheitliche Linie festlegen kann.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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