Ab 2018: Änderung der Abschreibungsregeln
Es kann für Unternehmer durchaus sinnvoll sein, nicht dringend benötigte Anschaffungen auf das kommende Jahr zu verschieben. Was dahintersteckt, zeigt unser Hintergrundbericht.
Was lange währt, wird endlich gut, so oder so ähnlich könnte man den Prozess der Änderung der Abschreibungsregeln für geringwertige Wirtschaftsgüter beschreiben. Im Jahr 1964, man mag es kaum glauben, wurde die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter das letzte Mal von 600 DM auf 800 DM angehoben. Im Rahmen der Euro-Umstellung wurde der Wert dann anstatt des exakten Umrechnungsbetrages von 409,03 Euro auf 410 Euro festgelegt. Seit dem Jahr 2014 beschäftigt sich die Politik verstärkt mit der Anhebung der Wertgrenze. Nun ist es also so weit.
Grundsätzliches
Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind grundsätzlich linear über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Eine Ausnahme davon gibt es für geringwertige Wirtschaftsgüter. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens, die einer selbstständigen…
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