eRechnungen: Frist zur Umsetzung rückt näher
Bis 1. Januar 2027 müssen die Abteilungen in den Unternehmen in der Lage sein, eRechnungen zu erstellen. Das kann organisatorische Veränderungen mit sich bringen.
Ab dem 01.01.2027 gilt grundsätzlich für alle Unternehmer im inländischen B2B-Bereich die Verpflichtung, sogenannte eRechnungen, also elektronische Rechnungen in einem bestimmten Datenformat, empfangen (Empfang gilt bereits seit dem 01.01.2025) und erstellen zu können. Lediglich für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 800.000 Euro gilt eine ein Jahr längere Übergangsfrist. Zudem sind Kleinunternehmer sowie Unternehmen mit umsatzsteuerfreien Umsätzen (nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, z. B. Banken, Versicherung, Vermietungen oder Ärzte) ganz generell frei in der Wahl ihres Rechnungsformats. Gleiches gilt bei Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro. Diese Vorgabe zieht umfassende Änderungen in der Unternehmensorganisation nach sich und Zeit zur Umsetzung drängt.
Kurzfassung1. Ab dem 01.01.2027 gilt grundsätzlich für alle Unternehmer im inländischen B2B-Bereich die Verpflichtung, sogenannte…
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