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GVO: CECRA wendet sich gegen Niederlassungsklausel

13.02.2002 15:18 Uhr

Wiederaufnahme der Zwei-Jahres-Kündigungsfrist für Händler in den Entwurf erreicht

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In einer Pressemitteilung wendet sich der europäische Kfz-Gewerbeverband Cecra gegen einige Klauseln in dem nunmehr veröffentlichten GVO-Entwurf der EU-Kommission. Cecra fürchte um die Existenz Zehntausender kleiner und mittlerer Unternehmen sowie den Verlust Hunderttausender Arbeitsplätze, sollte der Entwurf so umgesetzt werden. Vor allem die Niederlassungsklausel, die es jedem Händler in der EU erlaubt, überall Verkaufsstellen zu eröffnen, müsse dringend geändert werden. Die kleinen und mittleren Unternehmen seien dadurch am stärksten gefährdet, weil ihnen die Finanzkraft fehle, an anderen Standorten Stützpunkte zu eröffnen. Nur die großen Unternehmen würden von dieser Regelung profitieren und die kleinen und mittleren Händler verdrängen. Die wenigen verbleibenden Marktteilnehmer könnten dann die Fahrzeugpreise bestimmen, was letztlich auch zum Nachteil der Verbraucher wäre. Außerdem würde die Niederlassungsklausel die eigentlich zulässige zahlenmäßige Begrenzung der Händler faktisch ausschalten. Die Hersteller hätten keine Kontrolle mehr über die Anzahl der Betriebe. Verkauf und Service sollten eine Einheit bleiben Außerdem wendet sich Cecra gegen die Aufhebung der Verbindung zwischen Verkauf und Service sowie die von der EU-Kommission geschaffene Möglichkeit, dass jede Werkstatt, welche die vom Hersteller geforderten Voraussetzungen erfüllt, "autorisierte" Werkstatt werden kann. Die Klausel, die vorsieht, dass die EU-Kommission die Freistellung entziehen kann, wenn mehr als 50 Prozent einer Branche ihren Vertrieb in der gleichen Art und Weise organisiert, möchte Cecra am liebsten gestrichen sehen. Schließlich wäre ja bekannt, dass 100 Prozent des Automobilvertriebs in Europa auf die gleiche Art und Weise funktioniere. Eine solche Klausel würde also ständige Unsicherheit darüber, wie lange die Freistellung wohl noch erhalten bliebe, bedeuten. Kündigungsfrist von zwei Jahren In dem jetzt veröffentlichten GVO-Entwurf der EU-Kommission gibt es aber auch eine kleine Erfolgsmeldung für das Kfz-Gewerbe. So wurde offenbar noch am Tage der Pressemitteilung in Straßburg erreicht, dass die Kündigungsfrist von zwei Jahren wieder aufgenommen wurde. Diese Frist kann aber auf ein Jahr reduziert werden, wenn der Hersteller verpflichtet ist, einen Ausgleichsanspruch zu bezahlen oder wenn er sein Netz im Ganzen oder zu einem großen Teil umorganisieren will. Den aktuellen Entwurf der EU-Kommission finden Sie rechts in der Download-Box als PDF-Dokument.

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