Wird ein Autofahrer mit seinem nagelneuen Fahrzeug in einen Unfall verwickelt, so hat er keinen Anspruch auf ein Neufahrzeug, wenn der Schaden vollständig repariert und der durch den Schaden entstandene Wertverlust ausgeglichen wird. Dies meldet der ADAC und beruft sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az: 2 O 453/99). Der Hintergrund: Der Halter eines neuen, seit 21 Tagen zugelassenen Audi A6 Avant rechnete nach einem Unfall mit der gegnerischen Versicherung auf der Grundlage eines vorgelegten Sachverständigengutachtens ab und erhielt 6913,60 Mark zuzüglich der Kosten für den Mietwagen erstattet. Seiner Auffassung nach hätte ihm jedoch ein Neuwagen unter Berücksichtigung der von ihm gefahrenen 911 Kilometer zugestanden. Auf Grund des niedrigen Kilometerstandes und des geringen Fahrzeugalters sah das Gericht in der Urteilsbegründung zunächst auch ein Indiz für einen Anspruch auf einen Neuwagen gegeben. Dies reiche im Ergebnis jedoch nicht aus, da das Fahrzeug ordnungsgemäß repariert wurde und so der Nutzungswert dem eines Neufahrzeuges entspricht. Der Makel des Unfallwagens, der dem Fahrzeug trotz Reparatur nunmehr anhaftet, wurde durch die Zahlung von 1.000 Mark für den entstandenen merkantilen Minderwert ausgeglichen.
Kein Neufahrzeug bei Werteverlust-Ausgleich
Urteil: Wird ein Unfall-schaden vollständig repariert, hat ein Halter keinen Anspruch auf einen Neuwagen