Geänderte Rechtsauffassung: Neues zum Transparenzregister
Kommanditgesellschaften sollten überprüfen lassen, ob nicht Handlungsbedarf zur Anmeldung zum Transparenzregister besteht.
Über das Transparenzregister haben wir Sie schon im Jahr 2017 informiert. Damals herrschte in der Literatur grundsätzlich die Meinung, dass bei den meisten Gesellschaften kein Handlungsbedarf besteht, da die Mitteilungsfiktion zum Transparenzregister aus anderen Registern wie z. B. aus dem Handelsregister ableitbar ist. Nun hat aber das Bundesverwaltungsamt seine Rechtsauffassung zur Meldepflicht von Kommanditgesellschaften zum Transparenzregister geändert. Eine unterlassene Meldung zum Transparenzregister kann hohe Geldbußen nach sich ziehen.
Zweck des Transparenzregisters
Das zentral geführte Register soll das Aufspüren von Straftätern erleichtern, die verdeckt und missbräuchlich hinter der Gesellschaftsstruktur einer juristischen Person oder Konzernstrukturen agieren. Ziel der Neuerung ist es, diejenigen natürlichen Personen (wirtschaftlich Berechtigter) zu erfassen, die wirtschaftlich…
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