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Neuwagen-Plattformen im Internet: "Angriff auf die quantitative Selektion"

16.06.2014 15:56 Uhr
Uwe Brossette
Rechtsanwalt Uwe Brossette von OsborneClarke
© Foto: Uwe Brossette

Rechtsanwalt Uwe Brossette von OsborneClarke wundert sich, dass die Autobranche tatenlos zusieht, wie "Trittbrettfahrer und Profiteure" einen ruinösen Wettbewerb anheizen.

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Mit Rabatten in astronomischer Höhe buhlen Internet-Plattformen um Neuwagen-Kunden. Vordergründig als EU-Vermittler agierend, schließen sie im Hintergrund regelmäßig Rahmenverträge mit Markenhändlern, auf deren Grundlage sie den Händlern ständig Interessenten zuführen. "Die Plattform ist also nichts anderes als ein virtueller ständiger Vermittler des Händlers", qualifiziert Rechtsanwalt Uwe Brossette von OsborneClarke diese Praxis.

Und er wundert sich, dass die Autobranche tatenlos zusieht, wie "Trittbrettfahrer und Profiteure" einen ruinösen Wettbewerb anheizen: "Aus welchem Grund die Hersteller und Importeure diesem Treiben seit geraumer Zeit zusehen, ist ein Geheimnis. Aus meiner Sicht ist es ein Angriff auf die quantitative Selektion im Neuwagenvertrieb, den kein Hersteller oder Importeur hinnehmen muss. Im Gegenteil: Um sich nicht dem Vorwurf eines diskriminierenden Verhaltens auszusetzen, müsste hier gehandelt werden, und zwar schnell!"

Die ausführliche vertriebsrechtliche Analyse dieser Internet-Handelspraktiken von Rechtsanwalt Uwe Brossette und was er in dieser Situation als Abhilfe und Gegenstrategie empfiehlt, lesen Sie im nächsten AUTOHAUS 12, das am 16. Juni erscheint! (ra)

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KOMMENTARE


Mr. Digital

17.06.2014 - 09:03 Uhr

Endlich spricht es einmal jemand aus! Es wäre dermaßen einfach, die Neuwagen-Vermittler zu stoppen, dass es schon fast lächerlich ist. Online-Marketing ist der Kern deren Werbeaktivitäten, sprich: Google AdWords. Hier einen Markenschutz geltend zu machen oder einen bestehenden Markenschutz durchzusetzen kosten den Rechteinhaber (ja, die Hersteller) nicht einmal einen Tag Aufwand. Obwohl ich der entsprechenden Fachabteilung der VW AG diesen Weg genau beschrieben habe, wird zumindest von diesem Hersteller nicht eingeschritten. Das lässt nur zwei Schlüsse zu: entweder befindet man sich in einer Bewertungs- und Entscheidungsphase, oder die Entscheidung (zumindest) dieses Volumenhersteller ist bereits gefallen. Ist ja auch nicht unpraktisch, über die sinkende Umsatzrendite das Händlernetz auszudünnen und gleichzeitig den eigenen Ertrag zu steigern. Dass es hier keinen Aufschrei der Händlerschaft gibt und vom Hersteller ein Einschreiten gefordert wird, ist mindestens seltsam, wenn nicht völlig 'bekloppt'.


Detlef Rüdel

17.06.2014 - 09:44 Uhr

Hallo Herr Brossette, gemäß dem neuen Aktuellen Informationen zum Vertriebsrecht stellt sich die Betrachtungsweise etwas anders dar. Selektive Vertriebssysteme werden danach unterschieden, ob der Hersteller quantitative Selektionskriterien (z.B. eine festgelegte Anzahl von Händlern) oder qualitative Kriterien (z.B. eine technische Mindestausstattung des Händlers) vorgibt. Qualitative Kriterien müssen genau definiert sein und für alle einheitlich gelten. Sie dürfen nicht in diskriminierender Weise angewandt werden (was mit Sicherheit nicht der Fall ist) und nicht unmittelbar die Zahl der Händler begrenzen. Entscheidend ist die Qualität der Händler. Kriterien, die allein dazu dienen, die Zahl der Betreiber zu begrenzen, sind danach nicht zulässig. In einer Entscheidung vom 14. Juni 2012 (Az.: C-158/11) hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) klargestellt, dass diese Einschränkungen bei der quantitativen Selektion nicht gelten. Im vom EuG zu entscheidenden Fall hatte ein in Frankreich ansässiger, gekündigter Land Rover-Händler sich dagegen gewandt, dass der französische Land Rover-Importeur seine Bewerbung als Vertragshändler abgelehnt und mit ihm nur einen Werkstattvertrag geschlossen hatte. Der Händler erhielt erstinstanzlich Recht. Das Gericht entschied, dass der französische Importeur bei der Prüfung der Bewerbung eine Diskriminierung begangen habe und verurteilte den französischen Importeur zur Zahlung von Schadensersatz. In der Folgeinstanz wurde das Urteil aufgehoben mit der Begründung, dass der Importeur sich im Rahmen der quantitativen Selektion für 72 Verträge für zugelassene Händler an 109 Standorten entschieden habe. Der Sitz des klagenden Händlers gehöre nicht zu den Standorten, so dass er keinen Anspruch auf einen Vertrag geltend machen könne. Gegen dieses Urteil legte der Händler Rechtsmittel ein. Das Rechtsmittelgericht war sich unsicher, ob und inwieweit genaue und objektive quantitative Auswahlmerkmale verwendet werden müssen, die dem zu erreichenden Ziel angemessen seien und in nicht diskriminierender Art und Weise angewandt würden.Das EuG hat klargestellt, dass ein Merkmal des quantitativen selektiven Vertriebs sei, dass der Weiterverkauf an nicht zugelassene Händler untersagt werde und auf objektiven Merkmalen beruhe, durch die die Zahl der Händler unmittelbar begrenzt werde. Es sei hingegen nicht erforderlich, dass ein solches System auf Merkmalen beruhe, die objektiv gerechtfertigt seien sowie einheitlich und unterschiedslos auf alle Bewerber um die Zulassung angewandt würden. Dass in der Praxis sehr häufig sowohl qualitative als auch quantitative Merkmale vorgegeben werden, sei unerheblich. Damit hat das EuG letztlich einem Zulassungsanspruch zum Händlernetz eines Herstellers unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine klare Absage erteilt. Vielmehr darf der“ Hersteller“ weiterhin frei entscheiden, wer Zugang zu seinem Vertriebsnetz erhält und wer mit seiner Bewerbung um einen Händlervertrag das Nachsehen hat. Somit werden wir uns auch in Zukunft massiv mit dem Problem (Internet) beschäftigen müssen. (Friedrich Graf von Westphalen)


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