Ohne Vorbehalt
Nachbesserung E Ein aktuelles BGH-Urteil zur Überprüfungspflicht bei Nachbesserungsverlangen. autohaus-juristen rechtsanwälte G. Haug & Partner
Es ist allgemein bekannt, dass ein Kunde seiner Rügepflicht genügt, indem er den Mangel bzw. das Symptom gegenüber seinem Vertragspartner schildert. Er ist demgegenüber nicht verpflichtet, die Ursache des Mangels zu konkretisieren oder gar zu klären. Diese Aufgabe ist nach der gesetzlichen Risikoverteilung dem Verkäufer zugewiesen, der die Kaufsache frei von Sachmängeln zu verschaffen hat. Nichts anderes gilt im Werkstattbereich, weil der Auftragnehmer auch nach der Abnahme die Nachbesserung von Mängeln verlangen kann.
Dabei ist es nicht selten der Fall, dass ein Kunde die kostenfreie Mängelbeseitigung reklamiert, obwohl die Mangelursache noch völlig ungeklärt ist. Der Serviceleiter ist dann gut beraten, nicht bereits im Vorfeld…
Mehr Infos finden Sie hier!