Mit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 wurde mit viel Lärm die Diskussion geführt, ob arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge als "Haustürgeschäfte" des neuen § 312 BGB angesehen werden müssen. Naturgemäß existiert bis heute noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu. Mit einer Entscheidung in absehbarer Zeit durch das Bundesarbeitsgericht dürfte jedoch nunmehr zu rechnen sein. Wurde es bisher – mit wenigen Ausnahmen – als äußerst fernliegend angesehen, den Arbeitnehmer als Verbraucher und den Aufhebungsvertrag als Haustürgeschäft anzusehen, hat sich nunmehr eine andere Situation ergeben. Die zwei in Frage kommenden zuständigen Senate des Bundesarbeitsgerichts haben signalisiert, dass sie unterschiedlich entscheiden werden. Dies wird wiederum dazu führen, dass sich der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts damit zu befassen und letztgültig zu urteilen hat. Sollte sich hieraus ergeben, dass der Arbeitnehmer tatsächlich als Verbraucher im Sinne des § 312 BGB anzusehen ist, müsste in jedem Fall in den Aufhebungsverträgen eine korrekte Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB enthalten sein. Bei fehlender bzw. mangelhafter Widerrufsbelehrung könnte der Arbeitnehmer die Aufhebungsvereinbarung noch bis zu sechs Monate nach Vertragsschluss widerrufen. Dies könnte für den Arbeitgeber sehr teuer werden. Deshalb ist aus Gründen der äußersten Vorsicht bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage zu empfehlen, eine Widerrufsbelehrung in die Aufhebungsvereinbarung einzubauen. Eine solche würde allerdings dem Arbeitnehmer zwei Wochen Zeit lassen, sich einseitig von der Aufhebungsvereinbarung zu lösen. Es gilt daher die beiden Risiken gegeneinander abzuwägen: Das Risiko, dass der Arbeitnehmer als Verbraucher anzusehen ist und bei unterlassener Widerrufsbelehrung ein Widerruf noch langfristig möglich ist, sowie das Risiko, dass der Arbeitnehmer bei Vornahme einer Widerrufsbelehrung sich tatsächlich kurzfristig entscheidet, die Aufhebungsvereinbarung durch Ausübung des Widerrufs zu beseitigen. AUTOHAUS-Jurist Rechtsanwalt Rainer Bopp
Tipp: Viel Lärm ums Arbeitsrecht
Aufhebungs-vertrag im Licht der Schuldrechts-reform