Zitronenauto
Nachbesserung von Sachmängeln – BGH bestätigt Recht zur zweiten Andienung. Autohaus Juristen Rechtsanwälte G. Haug und Partner
Von einem sogenannten Montags- oder Zitronenauto ist meist dann die Rede, wenn der Käufer (weitere) Nachbesserungen für unzumutbar hält und vom Vertrag zurücktreten will. Auch in der Rechtsprechung wird dieser Begriff – wenn auch in unterschiedlichen Ausprägungen – stets bemüht, wenn kurz nach der Auslieferung mehrere Sachmängel gleichzeitig auftreten und Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Dass eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt, ergibt sich bereits aus § 440 Satz 2 BGB. Ist die Zumutbarkeitsschwelle jedoch auch dann überschritten, wenn bei einem sog. Montagsauto immer neue, unterschiedliche Qualitätsmängel auftauchen?
Mängelpaket
Ausgangspunkt des über drei Instanzen geführten Rechtsstreits auf…
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