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Beförderungspflichten: Hunde im Taxi – so ist die Rechtslage

06.03.2023 04:54 Uhr | Lesezeit: 3 min
Beförderungspflichten: Hunde im Taxi – so ist die Rechtslage
Ist ein Hund allzu "selbstbewußt" und flößt dem Taxifahrer Angst ein, muss dieser den Vierbeiner nicht befördern. Um einem Bußgeld zu entgehen, sollte er aber über die Taxizentrale ein passendes Ersatzfahrzeug mit nervenstarkem Fahrer anfordern.
© Foto: Mobil in Deutschland e.V.

Ein Taxifahrer hat eine Beförderungspflicht. Die gilt nicht nur für den Fahrgast, sondern auch für dessen Sachen. Und da Tiere juristisch als Sachen behandelt werden, muss ein Taxifahrer sie auch befördern. Weigert er sich, kann er zu einem Bußgeld von mehreren Hundert Euro verdonnert werden.

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Hunde und Kleintiere müssen übrigens auch unentgeltlich befördern werden, halten die Experten des ARAG Versicherungskonzerns in ihren Ausführungen zu den Beförderungspflichten unmissverständlich fest. Taxifahrer, die einen höheren Fahrpreis verlangen, "müssen auch hierfür mit einem Bußgeld rechnen".

Klare Gerichtsurteile zum Sitz- bzw. Liegeplatz

Zwar dürfen Tiere nicht auf den Sitzplätzen untergebracht werden, aber kleine Hunde können es sich im Fußraum bequem machen (Amtsgericht Hamburg, Az.: 234 OWi 163/13). Größere Vierbeiner dürfen, sofern es sich bei dem Wagen um einen Kombi oder ein Großraumtaxi handelt, im Kofferraum liegen. Hat das Taxi allerdings ein Stufenheck, bei dem der Innenraum vom Kofferraum getrennt ist, darf der Hund aus Gründen des Tierschutzes dort nicht transportiert werden (OLG Düsseldorf, Az.: IV-5 Ss (OWi) 221/03 – (OWi) 6/04 I).

Wann darf ein Taxifahrer den Tiertransport verweigern?

Die Mitnahme verweigern darf ein Taxifahrer nach Auskunft der ARAG Experten, wenn er gegen das Tier allergisch ist oder schlicht und ergreifend Angst vor ihm hat. Diese Angst könnte sich schnell negativ auf seine Konzentration und damit auf die Sicherheit aller Beteiligten auswirken. In konkreten Fällen handelte es sich um einen Schäferhund (OLG Hamm, Az.: 3 Ss OWi 61/92) und einen Dobermann (OLG Düsseldorf, Az.: IV-5 Ss (OWi) 221/03 – (OWi) 6/04 I), vor denen sich die Taxifahrer fürchteten und die sie daher nicht transportieren wollten. In solchen Fällen, in denen sich ein Fahrer rechtmäßig weigert, ein Tier zu befördern, muss er allerdings in der Zentrale einen anderen, passenden Wagen anfordern.

Wie wehrt man sich als Hundehalter?

Wer glaubt, wegen seines Hundes zu Unrecht nicht im Taxi befördert worden zu sein, sollte sich nach Auskunft der ARAG Experten Datum, Uhrzeit sowie Nummernschild oder Konzessionsnummer des Taxis notieren und eine Beschwerde beim örtlichen Straßenverkehrsamt einreichen. Wird dort entschieden, dass der Fahrer gegen seine Beförderungspflicht verstoßen hat, muss er mit einer Geldbuße rechnen.

Reinigungskosten gerechtfertigt

Abschließend weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Hundehalter durchaus damit rechnen müssen, zur Kasse gebeten zu werden, wenn ihr Tier das Taxi übermäßig beschmutzt.

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