Eine "MPU unter 1,6 Promille?" So lautete die Aufgabenstellung für den AK II in Goslar, der von Prof. Dr. rer. nat. Thomas Daldrup, Bereichsleiter Forensische Toxikologie und Leiter des Alkohollabors am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf geleitet wurde. Weitere Referenten waren Dr. Dipl.-Psych. Don DeVol, Leiter des Instituts für Verkehrssicherheit bei der TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH & Co. KG in Erfurt sowie RAin Ulrike Dronkovic, Fachanwältin für Verkehrsrecht in der Kanzlei Knabben Schmitz Seelhorst & Partner Rechtsanwälte in Köln und Dipl.-Verw.-Wirt. Volker Kalus aus Ludwigshafen, Dozent im Fahrerlaubnisrecht und ehemaliger Leiter einer Fahrerlaubnisbehörde in Rheinland-Pfalz.
Bei welchem Wert beginnt die Rückfallwahrscheinlichkeit?
Der Arbeitskreis behandelte aufgrund verschiedentlicher neuerer Entscheidungen die Frage, ob die Medizinisch-Psychologische Untersuchung bei einem auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich schon unter dem Promillewert von 1,6 anzuordnen ist. Dabei wurde der neueste Stand der Wissenschaft dargestellt und geprüft, ob die Eignungszweifel auch bei dem Verkehrsteilnehmer mit niedrigem Promillewert anhand der Rückfallwahrscheinlichkeit begründet werden können.
Die derzeitigen Anwendungsschwierigkeiten der gesetzlichen Regelungen wurden aus der Sicht der Praxis in einem Doppelreferat beleuchtet. Abschließend wurde diskutiert, ob die Einführung der (vorübergehenden) Installation eines Alkohol-Interlock ein milderes Mittel darstellen kann, um die Anordnung der MPU zu vermeiden.
Die Resolution an den Gesetzgeber
Am Ende der zweitägigen AK-Beratungen wurde folgende Resolution verabschiedet:
1. Es besteht ein Auslegungswiderspruch in der aktuellen Anwendung des § 13 Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Dieser führt zu regional unterschiedlicher Praxis bei der Anordnung der Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU).
2. Die Vorschrift des § 13 FeV bedarf daher umgehend einer eindeutigen Formulierung.
3. Der Arbeitskreis vertritt die Ansicht, dass aufgrund der Rückfallwahrscheinlichkeit die Anordnung der MPU bei Kraftfahrzeugführern bereits ab 1,1 Promille erfolgen sollte.
4. Der Arbeitskreis sieht keine fachliche Grundlage für die grundsätzliche Annahme von Eignungszweifeln im Verwaltungsverfahren aufgrund einmaliger Trunkenheitsfahrt unter 1,1 Promille.
5. Alkohol-Interlock stellt keine Alternative zur Begutachtung der Fahreignung dar. (wkp)