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KÜS: § 21 Monopol in der StVZO ist gefallen

28.02.2019 16:20 Uhr
KÜS: § 21 Monopol in der StVZO ist gefallen
Mit der Liberalisierung des § 21 StVZO können künftig auch Freiberufler-Sachverständige Gutachten in Zusammenhang mit der Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge erstellen. Die KÜS sieht die Gründung ihres Technischen Dienstes als "Grundstein" für die bevorstehende Neuregelung.
© Foto: KÜS

Nach einer Entscheidung des Bundesrates sind jetzt auch vom Kraftfahrt-Bundesamt benannte Technische Dienste berechtigt, Gutachten durchzuführen, welche die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge regeln. Unmittelbar nach der neu geschaffenen Rechtslage hat die KÜS Technik GmbH, der Technische Dienst der KÜS, sein Dienstleistungsangebot entsprechend erweitert.

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Im Rahmen des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) war bislang einzig die für ein Bundesland zuständige Technische Prüfstelle (TP) für die Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeuge zuständig. Die dafür nötigen Gutachten erstellten die "amtlich anerkannten Sachverständigen" (aaS) der TP. Dieses jahrzehntealte Monopol für die TPs der TÜV (in den alten Bundesländern) bzw. des DEKRA (in den neuen Bundesländern) ist jetzt durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesrates aufgehoben worden.

Was bedeutet § 21 StVZO?

Gutachten nach § 21 der StVZO werden etwa nötig bei Fahrzeugen, die länger als sieben Jahre stillgelegt waren. Hier ist die Einzelabnahme oder der "21er", wie man in der Branche auch sagt, für das erneute Inverkehrbringen zwingend vorgeschrieben. Auch bei der Begutachtung von Importfahrzeugen ist das Gutachten nach § 21 vorgeschrieben. Diese Fahrzeuge sind oft nicht nach europäischem Recht geprüft und nach den in Europa geltenden einheitlichen Voraussetzungen genehmigt. Beispiel hierfür wäre etwa die Beleuchtungs- und Signalanlage von aus den USA importierten Fahrzeugen.

Pionierarbeit durch Technische Dienste

Die KÜS Technik GmbH rechnet damit, dass der größte Teil der Gutachten nach § 21 StVZO Fahrzeugänderungen umfasst, beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an das vorgestellte Fahrzeug nicht genehmigt sind. Diese Änderungen müssen, wenn gemäß §19 (2) die Betriebserlaubnis erloschen ist, im Rahmen einer Begutachtung nach § 21 StVZO umfänglich auf Vorschriftsmäßigkeit geprüft werden.

Die KÜS hatte mit der Neueinführung des europäischen Einzelgenehmigungsverfahrens bereits vor 10 Jahren für sich eine Perspektive erkannt, auch das bestehende nationale Monopol der Technischen Prüfstelle zu öffnen. Mit der Gründung des Technischen Dienstes war somit der Grundstein für die jetzt kommende Erlaubnis der Durchführung von Begutachtungen nach § 21 der StVZO gelegt.

"Freiberufler jetzt weitestgehend gleichgestellt"

Die Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung tritt nach der Verkündigung im Verkehrsblatt in Kraft. "Die KÜS hat sich seit Jahren für die Liberalisierung des § 21 StVZO eingesetzt. Durch den Fall des Monopols erfolgt eine weitestgehende Gleichstellung der freiberuflich tätigen Sachverständigen der KÜS mit den Kollegen aus den Angestelltenorganisationen", so der Bundesgeschäftsführer der KÜS, Peter Schuler.   (wkp)

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