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Parkschaden-Urteil: Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme ist Pflicht

09.07.2010 12:16 Uhr
Unfall
Wer beim Rückwärts-Ausparken nicht aufpasst und dadurch das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme verletzt, hat schnell viel Stress mit der gegnerischen Versicherung und dem Gericht.
© Foto: GDV

Parken zwei Fahrzeuge gleichzeitig rückwärts aus und kommt es dabei zu einer Kollision, trägt der Fahrer, dessen Auto zum Zeitpunkt der Karambolage in Bewegung war, eindeutig die Hauptschuld. Das Landgericht Saarbrücken hat hierzu ein interessantes Urteil gesprochen.

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Kommt es beim rückwärtigen Ausparkmanöver zweier Fahrzeuge zu einem Unfall, so verstößt derjenige gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, der in das stehende Fahrzeug des anderen hinein fährt. So entschied das Landgericht Saarbrücken in einem Urteilsspruch am 7. Mai 2010 (AZ: 13 S 14/10), auf den die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aktuell verweisen. Im gegenständlichen Fall war es beim Rückwärtsausparken aus zwei schräg gegenüberliegenden Parktaschen zu einer Kollision gekommen, wobei der genaue Unfallhergang zwischen den beiden Fahrern strittig war. Einer der Fahrer gab dem anderen die Hauptschuld mit der Begründung, dieser sei in sein Fahrzeug hinein gefahren, während er selbst zum Zeitpunkt des Unfalls gestanden habe. Dem widersprach der Unfallgegner, der behauptete, beide Fahrzeuge hätten sich zum Zeitpunkt der Kollision in einer Rückwärtsbewegung befunden. Ersterer klagte daraufhin auf Schadensersatz. Die Richter in erster Instanz wiesen die Klage jedoch ab und entschieden eine hälftige Schadensteilung. Schließlich hätten beide Fahrer gleichermaßen gegen die gebotene Sorgfaltspflicht verstoßen. Dabei sei es unerheblich, ob der Kläger bereits ein bis zwei Sekunden gestanden habe. "Fahrender" Fahrer hat 80 % Schuld am Crash Anders sah dies das Landgericht Saarbrücken in der Berufungsinstanz: Zwar sei es richtig, dass beide Seiten für die Folgen des Unfalls einzustehen haben. Schließlich seien die Schäden jeweils beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden und beide Fahrer hätten den Unfall abwenden können. Ein Kraftfahrer müsse beim Einfahren in die Fahrbahn, wie beispielsweise beim Ausparken, stets mit höchstmöglicher Sorgfalt vorgehen: Er müsse jederzeit mit Hindernissen rechnen und notfalls sofort anhalten können. Dies habe der Kläger getan, als er die Gefahr wahrgenommen habe. Somit könne man ihm keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten vorwerfen. Es sei ihm lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anzurechnen. Der Kläger konnte daher eine Erstattung von 80 Prozent des geforderten Schadensersatzes geltend machen. (wkp)

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