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Urteil: Rechtsstreitigkeiten bei Parkvergehen nicht einheitlich entschieden

25.07.2008 06:00 Uhr
SM Abschleppen
Wer sein Fahrzeug vorschriftswidrig abstellt, obwohl mögliches Abschleppen eindeutig signalisiert wird, muss die Kosten dafür meist selbst tragen.
© Foto: Presse + PR Pfauntsch

Überschreitet ein Autofahrer mit seinem Pkw die zulässige Höchstparkdauer, darf der Besitzer des Parkplatzes das Fahrzeug im Normalfall auf Kosten des Halters abschleppen lassen.

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In einem aktuellen Urteil hat das Magdeburger Landgericht Besitzern von Parkplätzen weitgehende Rechte eingeräumt (Az: 1 S 70/08). Wer sein Auto unberechtigt auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums parkt, der muss die Abschleppkosten bezahlen. Generell könnten Abschleppunternehmer beauftragt werden, unberechtigt geparkte Fahrzeuge zu entfernen – insofern für Autofahrer erkennbar sei, unter welchen Umständen hier abgeschleppt werde. Im gegenständlichen Fall verlangte ein Verkehrsteilnehmer vergeblich die von ihm zu zahlenden Abschleppkosten in Höhe von 165 Euro. In der Begründung hieß es, er habe, während er eine Veranstaltung in der Bördelandhalle in Magdeburg besuchte, seinen Pkw über mehrere Stunden auf dem Parkplatz eines nahe gelegenen Einkaufszentrums abgestellt. Die dort erlaubte Höchstparkdauer für Kunden lag aber nur bei eineinhalb Stunden. Überdies hätte der Mann eine Parkscheibe auslegen müssen. Das Gericht wies allerdings daraufhin, dass eine andere Kammer in einem ähnlichen Fall im Februar zugunsten eines Autofahrers entschieden habe. Deswegen sei nach dem neuen Berufungsurteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen worden. (kt)

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