Vielmehr muss bei Unfällen die Schuld des Scooter-Fahrers erst nachgewiesen werden, um Schadensersatz zu erhalten. Kann die Schuld an einem Verkehrsunfall nicht konkret und völlig zweifelsfrei nachgewiesen werden, geht man leer aus. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins weist auf eines der ersten Urteile zu dieser Fragestellung des Landgerichts Münster vom 9. März 2020 (AZ: 08 O 272/19) hin.
Autofahrerin bleibt auf 6.000-Euro-Schaden sitzen
Im gegenständlich verhandelten Fall kam es zwischen einem Auto und einem E-Scooter zum Unfall an einer Kreuzung. Der Fahrer des E-Scooter überquerte die Straße. Beide Unfallbeteiligten behaupteten, sie hätten grün gehabt. An dem Auto entstand ein Schaden von rund 6.000 Euro.
Die Klage scheiterte. Grundsätzlich gelte im Straßenverkehr zwar eine Gefährdungshaftung, die unabhängig vom Verschulden gilt. Zwar sei ein E-Scooter auch ein Kraftfahrzeug, aber es kann aufgrund seiner Bauart nicht schneller als 20 km/h fahren. Damit falle die Gefährdungshaftung weg. Auch die Haftung des Fahrzeugführers sei ausgeschlossen, wenn ihm die Schuld nicht nachgewiesen werden konnte. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie grün beziehungsweise der E-Scooter-Fahrer rot gehabt habe. Daher blieb die Autofahrerin auf ihrem Schaden sitzen.
Haftungsprivileg für E-Scooter "nicht nachvollziehbar"
Kann ein Unfallhergang nicht nachvollzogen werden, wird der Schaden in der Regel geteilt. Dies gilt jedoch nicht jedoch bei einem Unfall zwischen einem Auto und einem E-Scooter. Aus Sicht der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gibt es hier Klärungsbedarf durch den Gesetzgeber. Es müsste auch eine Gefährdungshaftung bei E-Scooter geben. Das Haftungsprivileg sei nicht nachvollziehbar. (wkp)