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VGT-Arbeitskreis IV: Machen mehr Wohnsitzgerichtsstände in der ZPO nach EU-Vorbild Sinn?

27.01.2018 20:49 Uhr
Die gerichtliche Zuständigkeit kann für grenzüberschreitende Sachverhalte wie beispielsweise dem Autokauf und im Falle eines Verkehrsunfalls auch in anderen Ländern liegen.

Während internationale Regelwerke für grenzüberschreitende Sachverhalte weitreichende Schutzgerichtsstände in Verbraucher- und Versicherungssachen vorsehen, kennt die deutsche Zivilprozessordnung derartige Schutzmechanismen bislang nicht. Bedeutung kommt dem etwa beim Autokauf sowie bei Verkehrsunfällen zu.

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Der Verkehrsgerichtstag hat zur Thematik folgende Resolution erlassen:

1. Der Arbeitskreis fordert den Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf, in § 215 Abs. 1 VVG klarzustellen, dass neben dem Versicherungsnehmer auch Versicherte und Begünstigte erfasst sind. Der Gesetzgeber sollte weiter klarstellen, dass für die Zuständigkeit des Gerichts neben dem Wohnsitz auch der Sitz maßgeblich ist.

2. Der Arbeitskreis fordert den Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit weiter auf, den neu zu fassenden § 215 VVG insgesamt in die ZPO zu überführen.

3. Der Arbeitskreis empfiehlt, auf einen Schutzgerichtsstand für die Direktklage des Geschädigten gegen den Pflichthaftpflichtversicherer auch künftig zu verzichten.

4. Der Arbeitskreis fordert den Gesetzgeber auf zu prüfen, ob und inwieweit für Inlandssachverhalte über die bisherige Fassung des § 29c ZPO hinaus ein Verbrauchergerichtsstand in Anlehnung an die Regelungen des 4. Abschnitts der Brüssel Ia-VO geschaffen werden sollte.

5. Der Arbeitskreis empfiehlt, im Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO den Erfüllungsort in Anlehnung an Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Brüssel Ia-VO eigenständig zu bestimmen, damit ein Rückgriff auf das materielle Recht (z. B. auf §§ 269 f. BGB) nicht mehr erforderlich ist.   (wkp)

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