Hart gerungen wurde bis heute Vormittag auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar um die Reform des Rechtsberatungsgesetzes. Im Ergebnis der entsprechenden Resolution, die dem Gesetzgeber jetzt als Empfehlung an die Hand gegeben wird, wird der "Schutz des Rechtssuchenden als vorrangiges Ziel des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes" gesehen. Und zwar eindeutig als Schutz "vor unqualifiziertem Rechtsrat". Das Gesetz müsse deshalb sicherstellen, dass der Rechtsanwalt weiterhin als unabhängiger Berater anerkannt bleibt. Grundsätzlich als Rechtsdienstleistung anzusehen sei ohne Wenn und Aber die Regulierung eines Unfallschadens und dabei u.a. auch die Prüfung von Haftungsfragen. Im Bereich der Sachschadenregulierung nach einem Verkehrsunfall für zulässig erachtete der Arbeitskreis als "in der Regel unentgeltliche Nebenleistung" außerdem ein Inkasso von unfallbedingten Reparaturkosten durch die Kfz-Werkstatt sowie die "Verteidigung" der Instandsetzungskosten und des im Auftrag des Geschädigten erstatteten Gutachtens gegenüber dem Unfallgegner bzw. seiner Haftpflichtversicherung. Eine berufliche Kooperation von Anwälten mit Angehörigen anderer Berufe eröffne für die Regulierung eines Verkehrsunfalls neue Perspektiven. Soweit daran beispielsweise ein Rechtsanwalt im Autohaus beteiligt sei, dürfe es allerdings bei der Einhaltung von anwaltlichen Berufspflichten und -rechten keine Abstriche geben. (wkp)
Klarheit in der Unfall-Rechtsberatung
Schutz "vor unqualifiziertem Rechtsrat" als vorrangiges Ziel