"Im Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen". Aufgrund der nur kurzfristigen Nutzung von Vorführwagen im Betriebsvermögen (in der Regel sechs Monate) könnte daher der Eindruck erweckt werden, Vorführwagen seien nicht im Anlagevermögen, sondern im Umlaufvermögen auszuweisen.
Obwohl Vorführwagen üblicherweise mit Weiterverkaufsabsicht erworben werden und nicht dauernd dem Unternehmen zur Verfügung stehen (und somit die Voraussetzungen zur Bilanzierung als Gegenstände des Umlaufvermögens erfüllen), überwiegt letztendlich die Gebrauchsbestimmung bzw. der Verwendungszweck des Fahrzeugs und dieses ist dem Anlagevermögen zuzurechnen.
Das den Kunden zu Testzwecken zur Verfügung gestellte Fahrzeug unterliegt der Abnutzung und wird als Pkw über eine Nutzungsdauer von sechs Jahren abgeschrieben. Für ab dem Jahr 2011 angeschaffte Vorführwagen entfällt die Möglichkeit der degressiven Abschreibung und es ist nur noch die lineare, monatsgenaue Abschreibung möglich. Allerdings sind Fahrzeuge, die vor dem Jahr 2011 angeschafft und bisher degressiv abgeschrieben wurden, mit dem damaligen erlaubten degressiven Abschreibungssatz weiterhin abzuschreiben.
Bei dem Verkauf eines Vorführwagens ist der Restbuchwert zum Verkaufstag dem Verkaufspreis gegenüber zu stellen und die sich ergebende Differenz auf Erlöse (bei Gewinn) bzw. Aufwendungen (bei Verlust) aus dem Verkauf vom Anlagevermögen zu buchen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Verkaufspreis bei den Umsatzerlösen und den Restbuchwert als Wareneinsatz zu buchen. Diese Buchungsart ist im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern.
Wurde bereits vor dem Verkauf die Entscheidung getroffen, die Zweckbestimmung des Fahrzeugs zu ändern und den einstigen Vorführwagen nach Abmeldung zum Verkauf anzubieten, ist dieser ab dem Zeitpunkt der Entscheidung mit dem Restbuchwert in das Umlaufvermögen umzubuchen. Ist das Fahrzeug zum nächsten Bilanzstichtag noch im Bestand, ist zu überprüfen, ob ein geringerer Marktpreis als der Restbuchwert für den Pkw vorliegt und eine Wertberichtigung vorgenommen werden muss. Beim Verkauf ist jetzt zwingend der erzielte Veräußerungserlös als Umsatz und der Restbuchwert als Wareneinsatz auszuweisen.
Tipp: Buchen Sie die Abschreibung über ein passivisches Wertberichtigungskonto zum Vorführwagenbestandskonto, dann bleiben auf der Aktivseite im Vorführwagenbestandskonto die ursprünglichen Anschaffungskosten stehen. Somit ist eine Abstimmung mit dem tatsächlichen Bestand leichter möglich.
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