Wer ist Scheinselbständiger?
Hierbei ist zwischen dem Arbeitsrecht / Sozialversicherungsrecht und dem Steuerrecht zu unterscheiden. In jedem Fall muss aber das Gesamtbild der Arbeitsleistung beurteilt werden.
Arbeitsrecht / Sozialversicherungsrecht:
- Für das Vorliegen von Scheinselbständigkeit haben u.a. folgende Punkte Indizwirkung:
- Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber, in zeitlicher, örtlicher und fachlicher Hinsicht
- Eingliederung in den Betrieb, den betrieblichen Ablauf und in die Arbeitsorganisation
- Festes Entgelt, Anspruch auf Urlaub, Entgeltsfortzahlung
- Die gleiche Arbeitsleistung wurde früher im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht
- Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
Steuerrecht:
Im Steuerrecht gibt es eine eigenständige Definition der Selbständigkeit. Primär kommt es auf die Unternehmerinitiative und das Unternehmerrisiko an. Daher ist es möglich, dass der Scheinselbständige steuerlich als Unternehmer gilt, während er sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer ist.
Folgen einer Scheinselbständigkeit für den Auftraggeber
Sozialversicherungsrechtliche Folgen:
Der bisherige Auftraggeber hat als Arbeitgeber sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (auch den Arbeitnehmeranteil) nachzuzahlen. Wird der Scheinselbständige Arbeitnehmer, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als solchen anmelden und die üblichen Anteile zur Sozialversicherung abführen.
Arbeitsrechtliche Folgen:
Der Scheinselbständige kann die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses einklagen. Gibt das Gericht der Klage statt, ist der Kläger nun Arbeitnehmer, mit sämtlichen Rechten (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, usw.).
Steuerrechtliche Folgen:
Da der Arbeitgeber zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet ist, haftet er als Gesamtschuldner mit dem Arbeitnehmer für die Nachzahlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist sogar die alleinige Inanspruchnahme des Arbeitgebers legitim, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer vorsätzlich nicht abgeführt hat. Zudem muss eine Korrektur der Umsatzsteuer aus den vom Scheinselbständigen gestellten Rechnungen vorgenommen werden. Liegt der Fall vor, dass der Scheinselbständige steuerlich weiterhin als Unternehmer gilt, muss der Auftraggeber einerseits Sozialversicherungsbeiträge abführen, der Scheinselbständige stellt aber weiterhin Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer.
Strafrechtliche Folgen:
Das vorsätzliche Vorenthalten von Kranken-, Renten- und den sonstigen Sozialversicherungsbeiträgen ist eine Straftat und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft. Daneben können auch noch die Tatbestände einer leichtfertigen Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit) oder einer Steuerhinterziehung (Straftat) verwirklicht sein.
Tipp:
Wollen Sie auf die Beschäftigung von "freien Mitarbeitern" nicht verzichten, dann leiten Sie ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle Deutsche Rentenversicherung Bund innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit des freien Mitarbeiters ein. Nur so sind Sie auf der sicheren Seite.
Hinweis:
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auch darauf hinweisen, dass Sie als Unternehmer die Pflicht haben nach einer Lohnsteuerprüfung den Lohnsteuerprüfbericht nicht nur in steuerlicher, sondern auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht auszuwerten. Das bedeutet Sie müssen die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, erfolgt dies nicht oder nicht pünktlich, ist mit Säumniszuschlägen zu rechnen.
Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de