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AUTOHAUS SteuerLuchs: Die Selbstanzeige und ihre Kosten

18.06.2014 10:00 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Franz Süssbauer/AUTOHAUS

Mit Strafzuschlag, Strafzinsen und Honorare für Steuerberater und Rechtsanwälte kann eine Selbstan­zeige eine teure Angelegenheit werden. Es gibt jedoch einen kleinen Lichtblick.

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Vor kurzem hat der AUTOHAUS SteuerLuchs (14. Mai 2014) darauf hingewiesen, dass der Strafzuschlag bei Selbstanzeigen empfindlich erhöht wird. Rechnet man noch die Strafzinsen und die Honorare für Steuerberater und Rechtsanwälte hinzu, dann kann so eine Selbstan­zeige eine teure Angelegenheit sein.

Es gibt jedoch einen kleinen Lichtblick, das Finanzgericht Köln (Az. 7 K 244/12) hat ent­schieden, dass Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige in be­stimmten Fällen als Werbungskosten abziehbar sind. 

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Kapitalerträge, die bis zum 31. Dezember 2008 zugeflossen sind, mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern waren. Gleichzeitig konnten die tatsächlich angefallenen Beratungskosten, etc. als Werbungskosten angesetzt werden.

Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2008 zugeflossen sind, gilt hingegen die Abgeltungs­steuer in Höhe von 25 Prozent. Für diese Kapitalerträge darf jedoch nur noch der Sparerpausch­betrag in Höhe von 801,00 Euro pro Person abgezogen werden.

Die Kölner Finanzrichter haben nun entschieden, dass Beratungskosten, die ausschließlich auf die Ermittlung nacherklärter Kapitaleinkünfte für den Zeitraum bis zum 31.12.2008 ent­fallen, als Werbungskosten abziehbar sind. Zu berücksichtigen ist aber, dass Kosten, die auf die Erstellung der Einkommensteuererklä­rung entfallen, nicht abziehbar sind.

Dieses Urteil stellt sich dabei gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Sie ist der An­sicht, dass alle ab 2009 entstandene Kosten unter das Abzugsverbot fallen, selbst dann, wenn sie frühere Jahre betreffen. Daher hat die Finanzverwaltung Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren ist unter folgen­dem Aktenzeichen (Az. VIII R 34/14) beim Bundesfinanzhof anhängig.

Tipp: Setzen Sie in Ihrer Steuererklärung die Beratungskosten, die auf die Ermittlung der Kapital­einkünfte bis zum Jahr 2008 entfallen, an. Erkennt das Finanzamt Ihre Werbungskosten nicht an, dann legen Sie auf jeden Fall Einspruch ein und beantragen das Ruhen des Verfah­rens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Ärgert Sie auch eine Entscheidung der Finanzbehörden? Oder brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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