Vor kurzem hat der AUTOHAUS SteuerLuchs (14. Mai 2014) darauf hingewiesen, dass der Strafzuschlag bei Selbstanzeigen empfindlich erhöht wird. Rechnet man noch die Strafzinsen und die Honorare für Steuerberater und Rechtsanwälte hinzu, dann kann so eine Selbstanzeige eine teure Angelegenheit sein.
Es gibt jedoch einen kleinen Lichtblick, das Finanzgericht Köln (Az. 7 K 244/12) hat entschieden, dass Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige in bestimmten Fällen als Werbungskosten abziehbar sind.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass Kapitalerträge, die bis zum 31. Dezember 2008 zugeflossen sind, mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern waren. Gleichzeitig konnten die tatsächlich angefallenen Beratungskosten, etc. als Werbungskosten angesetzt werden.
Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2008 zugeflossen sind, gilt hingegen die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent. Für diese Kapitalerträge darf jedoch nur noch der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801,00 Euro pro Person abgezogen werden.
Die Kölner Finanzrichter haben nun entschieden, dass Beratungskosten, die ausschließlich auf die Ermittlung nacherklärter Kapitaleinkünfte für den Zeitraum bis zum 31.12.2008 entfallen, als Werbungskosten abziehbar sind. Zu berücksichtigen ist aber, dass Kosten, die auf die Erstellung der Einkommensteuererklärung entfallen, nicht abziehbar sind.
Dieses Urteil stellt sich dabei gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Sie ist der Ansicht, dass alle ab 2009 entstandene Kosten unter das Abzugsverbot fallen, selbst dann, wenn sie frühere Jahre betreffen. Daher hat die Finanzverwaltung Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren ist unter folgendem Aktenzeichen (Az. VIII R 34/14) beim Bundesfinanzhof anhängig.
Tipp: Setzen Sie in Ihrer Steuererklärung die Beratungskosten, die auf die Ermittlung der Kapitaleinkünfte bis zum Jahr 2008 entfallen, an. Erkennt das Finanzamt Ihre Werbungskosten nicht an, dann legen Sie auf jeden Fall Einspruch ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
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