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AUTOHAUS SteuerLuchs: Geschenke an Geschäftsfreunde

14.06.2017 09:00 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Bei Geschenke an Geschäftspartner, Kunden oder Lieferanten sind Regeln einzuhalten, damit die Gabe nicht zu einem steuerlichen Boomerang wird.

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Zur Anbahnung oder zur Festigung von Geschäftskontakten ist es im Geschäftsalltag Gang und Gäbe, dass kleine Geschenke an Geschäftspartner, Kunden oder Lieferanten verteilt werden. Dabei sind jedoch steuerliche Regeln einzuhalten, damit das Geschenk nicht zu einem steuerlichen Boomerang wird.

Grundsätzlich regelt das Gesetz nämlich, dass Aufwendungen für Geschenke an Nicht-Ar­beitnehmer nicht den Gewinn mindern dürfen. Von diesem Abzugsverbot gibt es aber die Ausnahme, dass ein Abzug als Betriebsausgabe eben doch zulässig ist, wenn die Anschaf­fungs- und Herstel­lungskosten des Geschenks die Freigrenze von 35 Euro nicht übersteigen. Dabei ist zu be­achten, dass die Freigrenze von 35 Euro bei Unternehmern, die zum Vor­steuerabzug be­rechtigt sind, eine Netto-Grenze ist, während bei Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerab­zug berechtigt sind, eine Brutto-Grenze.

Dieses Geschenk, das der Geschäftspartner erhält, müsste er grundsätzlich als Ein­nahme versteuern. Das Gesetz sieht daher die Möglichkeit vor, dass der schenkende Unter­nehmer, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen kann. Dabei muss der Schenker das Pauschalierungswahlrecht aber einheitlich für alle Ge­schenke an Geschäftsfreunde, die innerhalb des Wirtschaftsjahres gewährt werden, aus­üben. Macht der Schenker davon Gebrauch, dann wird bei ihm eine Pauschalsteuer in Höhe von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erhoben.

Nun hat sich der Bundesfinanzhof zu dem Thema geäußert, ob und wann die Pauschal­steuer als Betriebsausgabe abziehbar ist. Dabei stellt der Bundesfinanzhof klar, dass die Pauschalsteuer grundsätzlich das Schicksal des Geschenks teilt. Ist also das Geschenk nicht als Betriebsausgabe abziehbar, weil es eben die 35 Euro Netto-Grenze übersteigt, dann ist auch die darauf entrichtete Pauschal­steuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

So weit so gut. Die Karlsruher Richter haben aber zudem eine weitere Aussage getroffen, die so bisher in der Praxis oftmals anders gelebt wurde. Danach ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn die 35 Euro Netto-Grenze erst aufgrund der Höhe der Pauschal­steuer überschritten wird. Nach dem Bundesfinanzhof kommt es durch die Übernahme der Pauschalsteuer zu einem weiteren Geschenk, dem sogenannten "Steuergeschenk". Somit muss in Zukunft bei der Einhaltung der 35-Euro-Netto-Grenze darauf geachtet werden, dass das Geschenk und die Pauschalsteuer zusammen diese Grenze nicht übersteigt. Das bedeutet für die Praxis, dass bei einem Geschenk mit einem Nettowert nur knapp unter der 35-Euro-Netto-Grenze bei gleichzeitiger Übernahme der Pauschalsteuer die Grenze überschritten wird. Dies hat dann zur Folge, dass Geschenk und Pauschlasteuer nicht als Betriebsausgabe ab­gezogen werden dürfen.

Tipp:

Soll das Geschenk und die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden, dann muss darauf geachtet werden, dass der Wert des Geschenks und die darauf entfallenden Pauschalsteuer unterhalb der Wertgrenze von 35 Euro liegen.

Hinweis:

Wenn Sie mehr zu dem Thema erfahren wollen, dann schauen in Sie in die Zeitschrift AUTOHAUS. In einer der Ausgabe 13 (3. Juli) wird dieses Thema unter der Rubrik Recht und Steuern ausführlich behandelt.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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