Seit dem 1. Januar 2015 gibt es in Deutschland flächendeckend, von ein paar Ausnahmen abgesehen, einen Mindestlohn von 8,50 Euro. Vor allem bei geringfügig Beschäftigten muss darauf geachtet werden, dass der Mindestlohn eingehalten wird und gleichzeitig die 450-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Die Grenze wird eingehalten, sprich der geringfügig Beschäftigte erhält ein monatliches Entgelt von 442 Euro, wenn die Arbeitszeit zwölf Stunden je Woche beträgt. Dies ergibt sich aus dem Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Aber auch in anderen Arbeitsbereichen, an die man nicht sofort denken würde, muss der Mindestlohn beachtet werden.
Speditionen
So gilt der Mindestlohn auch für ausländische Lkw-Fahrer, wenn sie in oder durch Deutschland fahren. Denn für die Arbeitszeit auf deutschem Gebiet gilt das Mindestlohngesetz. Ausländische Spediteure müssen dem deutschen Zoll vor jeder Fahrt eine Einsatzplanung mitteilen, wann welcher Mitarbeiter in oder durch Deutschland fährt. Dabei muss der Spediteur versichern, dass er seinem Fahrer für die Dauer der Tätigkeit in Deutschland den Mindestlohn von 8,50 Euro zahlt.
Und der deutsche Unternehmer muss aufpassen, dass er nicht als Auftraggeber in die Haftung genommen wird. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) verweist nämlich in § 13 MiLoG pauschal auf den § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AentG). Legt man den Gesetzestext zugrunde, dann haftet der Auftraggeber dafür, dass der beauftragte Unternehmer und gegebenenfalls dessen Subunternehmer den Mindestlohn zahlen. Es gibt zwar Stimmen in der Literatur, die die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 14 AentG, Stichwort Generalunternehmerhaftung, auch auf den § 13 MiLoG anwenden wollen, doch Vorsicht ist geboten.
Hinweis:
Aber wie soll sich jetzt der Autohausunternehmer verhalten? Es ist ja kaum möglich den beauftragten Unternehmer, z.B. den deutsche Spediteur und unter Umständen dessen ausländischen Spediteur als Subunternehmer zu kontrollieren, ob diese den Mindestlohn an die Fahrer zahlen. Daher ist zu empfehlen, dass der Auftragnehmer, z.B. der Spediteur versichert, dass er die Pflichten aus dem Mindestlohngesetz erfüllt. Setzt der Auftragnehmer Subunternehmer ein, sollte dies von einer Zustimmung des Auftraggebers abhängig gemacht werden. Zudem sollte vereinbart werden, dass falls der Auftraggeber in Anspruch genommen wird, der Auftragnehmer eine Ausgleichspflicht gegenüber dem Auftraggeber hat.
Vielleicht erwirkt der neue Mindestlohn das Lohndumping ausländischer Spediteure einzudämmen. Bei rund einer Million Fahrten von ausländischen Spediteuren am Tag in Deutschland, ist aber wohl kaum davon auszugehen, dass der Zoll schwarze Schafe, die sich nicht an das Mindestlohngesetz halten, aufspüren wird.
Verkäufer und Provisionen
Und noch eine Frage zum Mindestlohn. Muss der Mindestlohn auch bei auf Provision arbeitenden Autoverkäufern eingehalten werden? Dies kann dann der Fall sein, wenn vor allem in verkaufsschwachen Monaten die Summe aus Grundlohn und Verkaufsprovisionen nicht die Mindestlohnhöhe erreicht. Die Antwort kann nur ganz klar lauten: Ja!
Der Mindestlohn muss jedem Verkäufer in jedem Monat gezahlt werden. Nach dem Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergibt sich für eine 40-Stunden-Woche ein brutto Monatsgehalt von 1.473 Euro. Diesen Betrag müssen Sie Ihren Verkäufern mindestens jeden Monat zahlen. Die darüber hinausgehenden Provisionen müssen Sie separat ermitteln. Verkauft ein Verkäufer in einem Monat kein Auto und erhält daher den Mindestlohn, so bekommt er eine Provision erst wieder ausbezahlt, wenn er den negativen Saldo ausgeglichen hat.
Tipp:
Beachten Sie unbedingt die Mindestlohnbestimmungen. Der Zoll kann jederzeit ohne Voran-kündigung Kontrollen durchführen. Bei Verstößen muss mit erheblichen Geldbußen gerech-net werden.
Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de
Winkmen
Detlef Rüdel