Welcher Unternehmer kennt nicht das Szenario, dass bei einer Betriebsprüfung Rechnungen von dem Betriebsprüfer bemängelt werden und der Vorsteuerabzug verworfen wird. Zwar ist es bisher schon möglich, die Rechnung zu korrigieren, nach Ansicht der Finanzverwaltung kann der Vorsteuerabzug aber erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem die Berichtigung erfolgte. Auf dem Zinsschaden bleibt der Unternehmer daher sitzen und dieser kann bei sechs Prozent Zinsen und bei ein paar Jahren zurückliegenden Rechnungen sehr hoch sein.
Nun gibt es einen kleinen Lichtblick für alle Unternehmer. Das niedersächsische Finanzgericht hat ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung geäußert, dass eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne. So sind die Richter der Meinung, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirken kann.
Das gilt jedoch nur dann,
- wenn eine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug noch nicht vorliegt (z.B. Rechnungsberichtigung während der Außenprüfung) und
- wenn die bemängelte Rechnung die Mindestanforderungen (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) an eine Rechnung erfüllt.
Begründet wird diese Entscheidung mit der neueren EuGH-Rechtsprechung zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung im Fall "Petroma Transports".
Beachte: Stornorechnungen sind auf jeden Fall zu vermeiden! Bei Stornierung und neuer Rechnungsstellung kommt es nicht zu einer Rückwirkung! Der Steuerpflichtige darf die Rechnungen nur ergänzen. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass ein zusätzliches Dokument verwendet wird, das mit der fehlerhaften Rechnung verbunden wird oder durch eine Ergänzung der fehlenden Angaben auf der ursprünglichen Rechnung.
Tipp: Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesfinanzhof, sollten die Fälle, in denen ein rückwirkender Vorsteuerabzug durch die Finanzverwaltung versagt werden, offen gehalten werden.
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