Bisher sind Reisekostenabrechnungen oftmals umständlich und schwer handhabbar. Dies soll sich durch Neuerungen im Reisekostenrecht ändern. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Erste Tätigkeitsstätte:
Der bisherige Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" wird durch den neuen Begriff "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt. Welche Änderungen ergeben sich aus dem neuen Begriff? Der Begriff setzt eine ortsfeste betriebliche Einrichtung voraus. Folglich sind Fahrzeuge keine Tätigkeitsstätten. Je Dienstverhältnis gibt es nur eine erste Tätigkeitsstätte. Darüber hinaus muss die erste Tätigkeitsstätte nicht beim Arbeitgeber sein, sie kann auch in der betrieblichen Einrichtung eines Dritten, z.B. eines Kunden sein.
Entscheidend für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist die dauerhafte Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Kriterien für die Bestimmung:
- Primär, Regelungen im Arbeits- oder Dienstvertrag
- Hilfsweise, quantitative Kriterien; Tätigkeit an einer bestimmten Einrichtung an mindestens zwei vollen Arbeitstagen pro Woche, oder mindestens 1/3 der Arbeitszeit
- Im Zweifel, die räumliche Nähe zwischen Wohnung und Tätigkeitsstelle
Die Folge daraus ist, dass die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) abgerechnet werden, die Fahrten zu den anderen Arbeitsplätzen stellen hingegen Dienstreisen dar. Werden die Dienstreisen mit einem eigenen PKW durchgeführt, so können 30 Cent je tatsächlich gefahrenen Kilometer angesetzt werden.
Hingegen gibt es keine Neuerung bei dem häuslichen Arbeitszimmer. Dieses kann auch weiterhin keine erste Tätigkeitsstätte sein.
Beispiel:
Ein Serviceleiter ist für 5 Standorte zuständig. Er ist an jedem Standort an einem Tag tätig. In seinem Arbeitsvertrag ist kein Standort als erste Tätigkeitsstätte bestimmt. Eine quantitative Zurechnung ist nicht möglich.
Somit ist nach neuem Reiserecht der Standort, der am nächsten an dem Wohnort des Serviceleiters liegt, als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Daher ist für Fahrten zu dem Standort, der am nächsten am Wohnort liegt, die Entfernungspauschale anzusetzen. Die Fahrten zu den weiteren Standorten stellen Dienstreisen dar.
Verpflegungspauschalen:
Das bisherige 3-Stufen-Modell wird zugunsten eines 2-Stufen-Modells geändert.
- Abwesenheit über 8 Stunden (ohne Übernachtung) à 12-Euro-Pauschale
- Abwesenheit über 24 Stunden à 24-Euro-Pauschale
- An- und Abreisetag bei Dienstreisen mit Übernachtung, unabhängig davon wie lange man tatsächlich abwesend war, immer à 12-Euro-Pauschale
Hinweis: Die Einführung eines 2-Stufen-Modells bei der Verpflegungspauschale stellt sicherlich eine Erleichterung dar, ob dies bei der Tätigkeitsstätte ebenfalls der Fall ist, ist wohl eher zweifelhaft.
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de