Die geänderten Meldepflichten für die Zusammenfassende Meldung (ZM) gelten schon seit dem 1. Juli 2010 und dennoch bereiten die Fristen vielen Unternehmen noch Schwierigkeiten. Beim Bundeszentralamt für Steuern gehen hierzu viele Anfragen ein. Darum hier noch einmal (siehe auch: AUTOHAUS SteuerLuchs vom 23. Juni 2010: "Abgabe von Zusammenfassender Meldung") die Abgabefristen:
Die ZM für innergemeinschaftliche Warenlieferungen ist im Regelfall bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats (= Meldezeitraum) abzugeben, d. h. die ZM für Mai 2011 ist bis spätestens 25. Juni 2011 elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Hat der meldepflichtige Umsatz weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorausgegangenen Kalendervierteljahre mehr als 100.000 Euro (ab 01.01.2012: 50.000 Euro) betragen, so ist der Meldezeitraum das Kalendervierteljahr.
Die ZM für das 2. Quartal 2011 (April bis Juni 2011) wäre dann bis zum 25. Juli 2011 zu übermitteln.
Stellen Sie im Laufe des Kalendervierteljahres fest, dass Sie die 100.000-Euro-Grenze überschreiten, müssen Sie die ZM für diesen Kalendermonat und die noch nicht gemeldeten vorangegangenen Monate dieses Quartals bis zum 25. des Folgemonats abgeben.
Beispiel
Meldepflichtiger Umsatz:
April: 60.000 Euro
Mai: 50.000 Euro
Juni: 20.000 Euro
Bis zum 25. Juni 2011 ist nun eine ZM für den Zeitraum April und Mai abzugeben und bis zum 25. Juli die ZM für den Monat Juni.
Ab Juli 2011 gilt dann die monatliche Meldefrist, da dann für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre die 100.000-Euro-Grenze überschritten war.
Wenn Ihnen diese laufende Überprüfung der meldepflichtigen Umsätze zu aufwändig ist, können Sie dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen, dass Sie zur monatlichen Abgabe optieren. An diese Entscheidung sind Sie dann zwölf Kalendermonate gebunden.
Für innergemeinschaftliche sonstige Lieferungen (z. B. Reparaturleistungen) ist der Meldezeitraum das Kalendervierteljahr. Wahlweise können diese Umsätze auch in den monatlichen ZM für innergemeinschaftliche Warenlieferungen gemeldet werden.
Tipp: Um die Prozesse in der Buchhaltung möglichst einfach zu gestalten, ist die monatliche Abgabe der ZM für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen zu empfehlen.
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