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AUTOHAUS SteuerLuchs: Wissenswertes zum Jahresabschluss (3)

05.03.2010 11:08 Uhr
Barbara Lux-Krönig
Barbara Lux-Krönig
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Die neue Fachreihe zum Themengebiet Steuern von AUTOHAUS Online und Wirtschaftsprüferin Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner. Dritter Beitrag: Bewertung Vorräte: Fahrzeuge

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Bewertung Vorräte: Fahrzeuge

Eine zeitnahe Bewertung – besser aber Verkauf – von "Langstehern" schützt vor Überraschungen? Wegen der Höhe der Fahrzeugbestände hat die Wertberichtigung für den Jahresabschluss eine große Bedeutung. Neu- und Gebrauchtfahrzeuge sind als Vorräte dem Umlaufvermögen zuzuordnen, da sie zur Veräußerung bestimmt sind. Diese Fahrzeuge sind somit einzeln zwingend zu den Anschaffungskosten oder zu dem niedrigeren Verkehrswert, der sich aus dem Beschaffungsmarkt bzw. dem Absatzmarkt ergibt, zu bewerten.

Im ersten Schritt sind die Anschaffungskosten der am Bilanzstichtag im Bestand befindlichen Gebrauchtfahrzeuge zu ermitteln. Die Anschaffungskosten umfassen u.a. Einkaufspreis für das Fahrzeug abzüglich Boni und Skonti + Kosten der technischen und optischen Prüfung beim Ankauf + Reparaturkosten bis zum Bilanzstichtag

Im zweiten Schritt ist zu überprüfen, ob der Verkehrswert (steuerlich = Teilwert) eines Fahrzeuges niedriger ist als seine Anschaffungskosten. Der Verkehrswert ergibt aus dem erzielbaren Veräußerungspreis abzüglich nach dem Bilanzstichtag bis zum Verkauf des Fahrzeugs anfallender Kosten (so genannte verlustfreie Bewertung). Ist der Verkehrswert niedriger als die Anschaffungskosten, so ist dieser in der Bilanz für das jeweilige Fahrzeug anzusetzen.

Um diesen Verkehrswert zu ermitteln, ist folgende Vorgehensweise üblich: Ist das Fahrzeug am Tag der Bewertung bereits verkauft, wird der Veräußerungspreis, vermindert um nach dem Bilanzstichtag angefallene Verkaufs- und Reparaturkosten, angesetzt. Die Verkaufskosten (Fahrzeugpflege, Platzmiete, Werbung, Personal, Einkaufsfinanzierung) lassen sich dadurch ermitteln, dass die dafür angefallenen Kosten des abgelaufenen Wirtschaftsjahres ins Verhältnis zum Umsatz der Gebrauchtwagenabteilung gesetzt werden. Hieraus ermittelt sich der Verkaufskostenabschlag.

In der Praxis wird für die Verkaufskosten pauschal ein Abschlag in Höhe von fünf bis 15 Prozent des Veräußerungspreises angesetzt. Entsprechend dem strengen Niederstwertprinzip ist der niedrigere Wert aus Anschaffungskosten und Vergleichswert der Bilanzansatz. Die Differenz (Wertberichtigung auf Fahrzeuge) ist als Aufwand zu verbuchen und mindert das Ergebnis. Ist der Veräußerungspreis noch nicht realisiert, dann muss als Vergleichswert der DAT-Händler-Einkaufspreis oder ein vergleichbarer Wert angesetzt werden. Beachten Sie aber, dass es auch darauf ankommt, ob es sich um regel- oder differenzbesteuerte Fahrzeuge handelt. Während bei regelbesteuerten Fahrzeugen die Bewertung nur auf Nettogrößen (also vor Umsatzsteuer) abstellt, ist bei differenzbesteuerten Fahrzeugen als Ausgangsgröße zunächst auf den Bruttobetrag, der lediglich um die in der positiven Marge (Verkauf/Ankauf) enthaltene Umsatzsteuer zu bereinigen ist, bevor auch hier der Verkaufskostenabschlag und die noch anfallenden Reparaturkosten zu berücksichtigen sind.

Fazit: Wird unterjährig keine Abwertung der Bestände vorgenommen, kann dies am Jahresende zu einem bösen Erwachen führen, wenn die unterlassenen Abwertungen nachgeholt werden müssen.

Das sind die nächsten Artikel des AUTOHAUS SteuerLuchs:
Jahresabschluss (4): Bewertung Vorräte: Ersatzteile
Jahresabschluss (5): Eigenkapitalquote
Jahresabschluss (6): Rückstellungen im Autohaus
Jahresabschluss (7): Leasingrückstellung: Handels- versus Steuerrecht
Jahresabschluss (8): Windowdressing Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp?

Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: mailto:lux@raw-partner.de

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