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Beweispflicht: EuGH stärkt Käufer-Rechte

04.06.2015 14:21 Uhr
Europäischer Gerichtshof EuGH Luxemburg
Der Europäische Gerichtshof klärt die Verbraucherschutzregeln im Bereich des Güterkaufs.
© Foto: picture alliance / dpa

Das oberste EU-Gericht hat klargestellt: Wer wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten will, muss in den ersten sechs Monaten nicht nachweisen, dass dieser schon bei der Lieferung bestand.

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Ein Kunde, der wegen fehlerhafter Ware von einem Kaufvertrag zurücktreten will, muss in den ersten sechs Monaten nicht nachweisen, dass der Mangel schon bei der Lieferung bestand. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Lediglich der Defekt selbst muss demnach belegt werden. Der kurze Zeitraum erlaube dann die Vermutung, dass der Mangel schon bei der Lieferung "zumindest im Ansatz" vorlag, hieß es mit Verweis auf eine EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz. Der Verkäufer könne aber darlegen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung noch in Ordnung war.

In dem Streitfall hatte eine Frau in den Niederlanden Schadenersatz von einem Autohaus verlangt, weil ihr Gebrauchtwagen vier Monate nach dem Kauf während einer Fahrt in Brand geraten und ausgebrannt war. Der Verkäufer wies die Haftung dafür zurück. Im Berufungsverfahren wandte sich der Gerichtshof Arnheim-Leeuwarden unter anderem mit der Frage nach der Beweislast an den EuGH.

Entschieden ist der Rechtsstreit in den Niederlanden mit der Vorabentscheidung in Luxemburg aber noch nicht. Der EuGH beantwortete lediglich die Fragen zur Auslegung des EU-Rechts. Das nationale Gericht muss allerdings im Einklang mit der Auslegung entscheiden. (dpa)

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fischbach

05.06.2015 - 11:58 Uhr

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