Ein Autohändler handelt unlauter, wenn er ein Fahrzeug in eine Online-Börse mit einem Preis einstellt, der nur für den besonderen Fall gilt, dass das Fahrzeug eine Tageszulassung erhält oder der Kunde einen anderen Wagen in Zahlung gibt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln weist aktuell die Wettbewerbszentrale hin (Az. 6 U 179/18).
Der Streitfall: Ein Händler hatte bei der Plattform Mobile.de einen Hyundai i30 als "Limousine, Neufahrzeug" zum Preis von 12.490 Euro angeboten. Das Auto war nicht in der Kategorie "Tageszulassung" eingestellt. Lediglich auf der Detailseite erfolgte im letzten Punkt "Weiteres" der Hinweis "Angebotspreis unter Berücksichtigung einer Tageszulassung im Folgemonat". Hinzu kam die Angabe, dass der Preis auch davon abhängig ist, dass der Kunde ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gibt.
Die Wettbewerbszentrale mahnte den Händler ab, da aus ihrer Sicht beide Informationen dem Verbraucher zu spät zur Verfügung gestellt worden seien. In erster Instanz wurde die anschließende Klage noch abgewiesen (LG Aachen, Az. 42 O 18/18). Doch das OLG Köln beurteilte die Sachlage anders: Der Senat nahm einen Fall der sogenannten "dreisten Lüge" und damit eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 5 UWG an.
Nach Ansicht des Gerichts erweckt das Inserat den Eindruck, dass das Fahrzeug von jedem als Neuwagen ohne Tageszulassung zum Preis von 12.490 Euro gekauft werden könne. Damit entstehe in doppelter Hinsicht ein falscher Eindruck: Da bei Mobile.de zwischen Neufahrzeugen mit und ohne Tageszulassung differenziert werde, hätte das Auto durchaus in die Kategorie "Tageszulassung" eingestellt werden können. Wegen des Vorbehalts der Inzahlunggabe sei der angegebene Preis für den Verbraucher völlig wertlos, hieß es. Da der Preis für den Gebrauchtwagen, den der Kunde in Zahlung gibt, naturgemäß offen sei, bleibe auch der Preis offen, der im Ergebnis für das beworbene Fahrzeug zu bezahlen sei.
Auf eine räumliche Beschränkung des Preisfeldes einer Fahrzeugbörse nach § 5a Abs. 4 UWG könne sich der Händler im Rahmen von § 5 UWG nicht berufen, so die OLG-Richter weiter. Die Werbung sei schließlich auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn er solle veranlasst werden, sich mit dem Verkäufer per E-Mail oder telefonisch in Verbindung zu setzen oder dessen Homepage aufzurufen. Dies seien geschäftliche Entscheidungen, die getroffen werden können, ohne sich näher mit der Fahrzeugdetailseite befassen zu müssen. Die Revision hat das OLG Köln nicht zugelassen. (AH)