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AUTOHAUS SteuerLuchs: Zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe

23.09.2020 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Um gefährdeten KMU nach der Corona-Hochphase zu helfen, wurde eine Überbrückungshilfe eingeführt. Mittlerweile geht das Programm in die zweite Runde. Was bietet die Förderung jetzt?

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Nach der Corona-Soforthilfe (März bis Mai 2020) wurde für den Zeitraum Juni bis August 2020 die Corona-Überbrückungshilfe eingeführt. Nun wurde die zweite Phase für die Über­brückungshilfe für die Monate September bis Dezember 2020 beschlossen. Die Antragstellung für die zweite Phase soll voraussichtlich ab Oktober 2020 möglich sein. Dabei wurden die Fördermodalitäten etwas abgeändert.

Eckpunkte der zweiten Phase:

1. Antragsberechtigte

  • Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätig­keit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen ein­stellen mussten.
  • Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.
  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeit­raum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder Umsatz­einbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
  • Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

2. Förderhöhe

  • Durch die Überbrückungshilfe wird ein Anteil der Fixkosten, abhängig von der Intensität des Umsatzeinbruchs im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat, erstattet.
  • Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent à Erstattung 90 Prozent der Fixkosten.
  • Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent à Erstattung 60 Prozent der Fixkosten.
  • Umsatzeinbruch zwischen 30 und unter 50 Prozent à Erstattung 40 Prozent der Fixkosten.
  • Keine Erstattung bei Umsatzeinbruch von weniger als 30 Prozent.
  • Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat.
  • Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allge­meinen steuerrechtlichen Regelungen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

3. Antragsverfahren

  • Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechts­anwalt durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilli­gungsstellen der Länder übermittelt.

Hinweis:

Die Frist für die Antragstellung der ersten Phase der Corona Überbrückungshilfe endet am 30. September 2020. Nach diesem Zeitpunkt kann nur noch ein Antrag für die zweite Phase gestellt werden.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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KOMMENTARE


Henry

28.09.2020 - 19:56 Uhr

Und wie lange treiben wir das? Bis man, wie ab 1949 im Osten, eine Postkarte kriegt, dass man doch den Betrieb verstaatlicht?


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