Laut BGH steht dem Leasinggeber im Falle eines Diebstahls lediglich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu. Hat der Leasingnehmer eine Versicherung auf Basis des Neupreises abgeschlossen, hat er Anspruch auf den Differenzbetrag. mehr
Bleiben Sie informiert. Jetzt den AUTOHAUS Newsletter gratis bestellen und keine wichtigen Branchen-News mehr verpassen.