Steuerliche Folgen: Betriebsstätte und Fahrtkosten

08.06.2026 08:06 Uhr
Dienstwagen
© Foto: Peter Atkins - stock.adobe.com

Wer ein dauerhaft vorgehaltenes Büro hat, dem kann das Finanzamt dieses als Betriebsstätte zurechnen - auch wenn es nur sporadisch genutzt wird. Die steuerlichen Folgen sind erheblich.

Kurzfassung
1. Betriebsstätte ist die ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung, an dem oder von der aus ein Unternehmer seine Leistung gegenüber seinen Kunden nicht nur gelegentlich, sondern nachhaltig erbringt.
2. Wer ausschließlich von zu Hause aus tätig ist und gar kein festes Büro unterhält, unterliegt dem Abzugsverbot nicht, da es an einer Betriebsstätte im Sinne der Norm fehlt.
3. Der BFH stellt klar, dass der Begriff der Betriebsstätte anders auszulegen ist als der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte und dass damit auch andere Rechtsfolgen bestehen.

Wer als Unternehmer mit dem Firmenwagen zum Büro fährt, kann die Kosten dieser Fahrten steuerlich nicht in voller Höhe abziehen. Fahrten zwischen Wohnung und der Betriebsstätte dürfen nur in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden. Doch wo genau die steuerlich relevante "Betriebsstätte" liegt, wenn man seine Kunden…

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