BGH: Nutzungsersatz auch bei Mängelfahrzeug

08.09.2010 10:47 Uhr
Auch wer ein absolut mit Mängeln behaftetes Auto zurückgibt, muss dem Verkäufer für die Nutzung eine Entschädigung zahlen.
© Foto: ADAC

Auch wer ein absolut mit Mängeln behaftetes Auto zurückgibt, muss dem Verkäufer für die Nutzung eine Entschädigung zahlen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor.

Auch wer ein absolut mit Mängeln behaftetes Auto zurückgibt, muss dem Verkäufer für die Nutzung eine Entschädigung zahlen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor.

Im entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer einen Gebrauchtwagen für 4.100 Euro beim Händler erworben. Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug einen Rahmenschaden hatte. Zudem waren nicht zugelassene Reifen und Felgen sowie ein nicht zugelassener Auspuff montiert. Da der Händler den Wagen nicht zurücknehmen wollte, klagte der Käufer auf Rücknahme sowie auf Rückzahlung der Anzahlung und Freistellung vom Restkaufpreis.

Der Käufer hatte aber mit dem Fahrzeug bereits gut 36.000 Kilometer zurückgelegt. Das Gericht entschied daher, dass der Händler zwar das Fahrzeug zurückzunehmen habe. Wegen der ausgiebigen Nutzung stehe ihm aber für jeden gefahrenen Kilometer 0,08 Euro zu, was in diesem Fall 2 922,77 Euro ausmachte (BGH, Az.: VIII ZR 243/08// ZfS 2010, 146). (mid/win)

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