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Bundesfinanzhof: Aktuelle Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

23.01.2008 13:07 Uhr
Pendler
Die aktuelle Pendlerpauschale hat vermutlich keinen Bestand.
© Foto: ddp / Henning Kaiser

Der Bundesfinanzhof hält die seit 1. Januar 2007 gültige Neuregelung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig und hat deshalb zwei Klagen von Berufspendlern dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die seit 1. Januar 2007 gültige Neuregelung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte müssten entweder als Werbungskosten oder auf andere Weise abgezogen werden können, urteilte das Gericht heute in München. Der BFH hat deshalb zwei Klagen von Berufspendlern gegen die Ablehnung ihres Lohnsteuerermäßigungsantrags dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Erwerbsaufwendungen. Die vom Gesetzgeber zur Begründung der Abschaffung angeführte Haushaltskonsolidierung biete für sich genommen noch keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung, also der steuerlichen Absetzbarkeit erst ab dem 21. Entfernungskilometer (wir berichteten). Zudem habe der Gesetzgeber das sogenannte "Werkstorprinzip" nicht folgerichtig umgesetzt. So könnten z.B. Kosten der doppelten Haushaltsführung weiterhin als Werbungskosten oder in sonstiger Weise steuerlich geltend gemacht werden. Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte seien "unvermeidbare Ausgaben", denen sich der Arbeitnehmer nicht beliebig entziehen könne. Diese seien auch nicht durch den Grundfreibetrag abgegolten. Zudem genüge die Neuregelung im Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten nicht dem Gleichheitssatz in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutz von Ehe und Familie. Damit bezog sich das Gericht auf die konkreten Lebensumstände eines Klägers. Der Bäckermeister wohnt rund 70 Kilometer von seiner Arbeitsstelle entfernt. Seine Ehefrau hat eine Wegstrecke von 37 Kilometern in die entgegengesetzte Richtung zu ihrem Arbeitsplatz zurückzulegen. Daher kommt ein Umzug – die "private" Entscheidung des Wohnorts hatte der Gesetzgeber als Argument für die verfassungsmäßigkeit der Kürzung angeführt – für sie beide nicht in Frage. Aufs Jahr gesehen gehen den Eheleuten wegen der Kürzung der Entfernungspauschale zusammen 900 Euro verloren.

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