Kurzfassung
1. Sofern sich ein Mangel innerhalb von einem Jahr seit Gefahrübergang beziehungsweise Übergabe des Fahrzeugs zeigt, wird vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang beziehungsweise Übergabe vorhanden war.
2. Beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen ist der Händler meistens auf sich allein gestellt. Sofern man bei einem zügigen Ankauf nicht ganz genau hinschaut, kann man schnell vor Problemen im Zusammenhang mit Fahrzeugmängeln stehen.
3. Zwar bedeutet die Beweislastumkehr definitiv nicht, dass man den Prozess direkt verliert, denn der Verkäufer bekommt die Möglichkeit, sich zu entlasten beziehungsweise den für ihn günstigen Nachweis zu führen und die Vermutung hinsichtlich der Beweislastumkehr zu widerlegen. Im Ergebnis haftet der Verkäufer jedoch in so einem Fall auch bei einer Unaufklärbarkeit.
Der BGH hat in zwei aktuellen Urteilen vom 6. Mai 2026 (Aktenzeichen VIII…
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