Seat Deutschland muss einen im Rahmen der Netzkündigung gekündigten Händler weiter mit Vertragsware beliefern und darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung auch keinen anderen Händler in dessen Vertragsgebiet beliefern. Das ordnete die Kartellkammer des Landgerichts Frankfurt am 17. Januar 2002 per einstweilige Verfügung an (AZ 3-08 02/02). Die Weiterbelieferungspflicht gilt bis maximal Ende diesen Jahres. Der Ludwigshafener Händler hatte gegen die Kündigung, die als einzige in der deutschen Fabrikatslandschaft mit einjähriger Frist ausgesprochen worden war, geklagt und die einstweilige Verfügung beantragt. "Die einstweilige Verfügung erging ohne mündliche Verhandlung, obwohl der Anwalt von Seat Deutschland eine umfangreiche Schutzschrift eingereicht hatte", erklärte Tim O. Vogels von der Kölner Kanzlei Graf von Westphalen, Bappert & Modest, der den Seat-Händler vertreten hat. Das spreche für die Eindeutigkeit des Sachverhalts.
Einstweilige Verfügung gegen Seat
Händler muss weiter beliefert werden / Kartellkammer des Landgerichts Frankfurt ordnet einstweilige Verfügung an