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Gewährleistung im B2B-Autokauf: Auf verlorenem Posten

03.12.2021 16:30 Uhr | Lesezeit: 10 min
Gewährleistung im B2B-Autokauf: Auf verlorenem Posten
Das Dekra-Gutachten bestätigt: Die Tür hinten rechts steht über und der Radlauf ist zu tief sowie stark gespachtelt.
© Foto: Dekra

Frisierter Tacho, zugespachtelter Unfallschaden: Für AMR Automobile aus dem schwäbischen Ellwangen wurde der Kauf eines gebrauchten Audi über eine B2B-Auktionsplattform zu einem teuren Flop. AUTOHAUS zeichnet den Fall nach.

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Wer heute privat im Autohaus einen Gebrauchtwagen kauft und danach feststellt, dass der Tacho manipuliert wurde, hat vor Gericht gute Chancen, sein Geld wieder zu bekommen. Dahinter steckt die berechtigte Annahme, dass Kunden davon ausgehen, professionelle Autohändler seien sachkundig und deren Angaben deshalb vertrauenswürdig. Bedeutet: Kunden können beim Kauf annehmen, dass die tatsächliche Laufleistung des Autos dem angezeigten Tachostand entspricht. Ist dem nicht so, stellt das einen Sachmangel im Sinne von § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar und der Käufer ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.  

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Käufer keine Privatperson, sondern selbst Händler ist. Hier sind die Chancen, einen Kaufvertrag wegen eines frisierten Tachos rückgängig zu machen denkbar schlecht. Denn in den meisten B2B-Kaufverträgen finden sich umfassende Klauseln zum Gewährleistungsausschluss, die beim Verkauf an Privatpersonen nach § 475 des BGB unzulässig sind. Will der Händler sein Geld zurück, muss er vor Gericht beweisen können, dass der Verkäufer um die Manipulation wusste und sie arglistig verschwiegen hat.

Dabei sind die Ausgangsvoraussetzungen beim Kauf B2B und B2C gar nicht so grundverschieden – vor allem dann, wenn der Kauf rein online erfolgt und es keine Chance gibt, das Auto vorab selbst in Augenschein zu nehmen. Bei beiden Konstellationen muss der Käufer darauf vertrauen, dass der Verkäufer seriös ist, seine Angaben den Tatsachen entsprechen und keine unerwünschten Überraschungen warten.

Online-Fehlkauf

Dieses Vertrauen hatte auch Franz Rathgeb, Chef des Autohauses AMR Automobile im schwäbischen Ellwangen, als er Anfang 2018 auf der B2B-Auktionsplattform Autobid für rund 21.500 Euro einen Audi A4 Avant erwarb. Ein Fehler. Denn für ihn sollte sich der Kauf als Ausgangspunkt eines jahrelangen und, so wie es aussieht, vergeblichen Rechtsstreits entpuppen.

Laut Beschreibung der Auktionsplattform sollte der Leasingrückläufer einen abgelesenen Tachostand von 24.200 Kilometern haben sowie einen reparierten Vorschaden in unbekannter Höhe und infolgedessen eine erhöhte Lackdichte. Da Autobid das Auto bei Nässe begutachtet habe, könnten aber weitere Mängel möglich sein, hieß es in der Fahrzeugbeschreibung.

Einlieferer war das Audi Zentrum Stuttgart Feuerbach. Angesichts dessen, ging Rathgeb davon aus, dass die Niederlassung das Auto bei Leasingrücknahme gründlich untersucht hatte und keine weiteren Überraschungen warteten. "Wenn ich bei Autobid ein Fahrzeug kaufe, das von einer Audi-Niederlassung eingeliefert wurde, vertraue ich doch darauf, dass damit alles in Ordnung ist", sagt Rathgeb im Rückblick. Die Hersteller-Niederlassungen hätten einen tadellosen Ruf und bis zu diesem Zeitpunkt habe er immer gute Erfahrungen gemacht, berichtet er. In diesem Fall war aber einiges gründlich schiefgegangen. Das stellte sich allerdings erst heraus, als es zu spät war und das Fahrzeug bereits in Ellwangen stand.

Frisierter Tacho und zugespachtelter Unfallschaden

Denn nachdem Rathgeb den Zuschlag erhalten, das Fahrzeug abgeholt und im eigenen Betrieb gründlich gereinigt hatte, zeigte sich, dass die Türen auf der Beifahrerseite eingedrückt sowie stümperhaft lackiert sind und die Spaltmaße so gar nicht nach Audi-Qualität aussehen. Bei einem ersten Auslesen der Steuergeräte fand sich außerdem nirgends ein Kilometerstand hinterlegt. "Da war mir klar: Hier stimmt etwas nicht", erinnert sich Rathgeb. Ein Gutachten sollte Klarheit bringen.

Der Dekra-Gutachter bestätigte: Die Tür hinten rechts steht über und der Radlauf ist zu tief sowie stark gespachtelt. Auch seien die Bremsbeläge nahezu abgefahren. Von einer fachgerechten Reparatur kann nicht die Rede sein. Wenig später gelang es zudem, im Getriebe-Steuergerät doch noch einen Tachostand auszulesen – in Höhe von 45.880 Kilometer und damit fast doppelt so hoch wie im Kombiinstrument angezeigt.

Rathgeb stellte außerdem eine Anfrage beim Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft (HIS), an das Versicherer auffällige Schadenereignisse melden. Dabei stellte sich heraus, dass der Vorbesitzer Ende 2016 einen Haftpflichtschaden hatte, den er fiktiv abrechnen aber offenbar nie fachgerecht reparieren ließ. Vor der Rückgabe des Leasingfahrzeugs wurde dann höchstwahrscheinlich noch der Tacho zurückgedreht.

Audi-Niederlassung bemerkt nichts

Das legt der Dekra-Zustandsbericht nahe, der bei der Rückgabe für die Audi-Niederlassung angefertigt wurde und der AUTOHAUS vorliegt. Darin sind nur 24.193 Kilometer Laufleistung protokolliert. Dort ist auch vermerkt, dass es einen reparierten Vorschaden und infolgedessen eine erhöhte Lackschichtdichte gibt. Zusätzlich ist noch ein Minderwert von rund 4.400 Euro, unter anderem für optische Mängel und statische Fehler protokolliert. "Die Audi-Niederlassung muss bei Rücknahme bemerkt haben, dass der Vorschaden nicht korrekt repariert wurde und mit dem Auto etwas nicht stimmt", ist sich Rathgeb angesichts des Gutachtens sicher.

Darauf deutet seiner Ansicht nach auch das Serviceheft hin, das die Niederlassung nach Rücknahme neu angelegt hat (das Original ist verschwunden). Auch dieses liegt AUTOHAUS in Kopie vor. Diesem zufolge wurden einen Tag nach dem Rücknahmegutachten Ölwechsel und Inspektion vorgenommen. "Bei der Inspektion hätte auffallen müssen, dass die Kilometerstände in den Steuergeräten gelöscht wurden. Und auch die völlig abgefahrenen Bremsen hätte man sehen müssen", sagt Rathgeb. Anstatt die Schäden zu beheben und sich das Geld dafür beim Leasingnehmer zu holen, habe die Niederlassung das Fahrzeug stattdessen einfach in die Auktion gegeben und gehofft, dass das Problem damit gelöst sei, unterstellt Rathgeb.

Das allerdings ist eine Spekulation und kaum zu beweisen. Es ist ebenso möglich, dass die Manipulation schlicht nicht bemerkt wurde. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart jedenfalls sah nach einer Strafanzeige Rathgebs gegen die Audi Niederlassung keinen hinreichenden Tatverdacht für eine betrugsrelevante Täuschungshandlung.

Gerichte schmettern die Klagen ab

Wie die Audi Niederlassung Stuttgart den Fall bewertet, lässt sich nicht nachvollziehen. Das Unternehmen wollte sich zu dem Fall auf Nachfrage von AUTOHAUS nicht äußern und seine Sicht der Dinge darlegen. Gleiches gilt für Auktion & Markt, den Betreiber von Autobid. Das Unternehmen verweigerte mit Verweis auf den noch laufenden Rechtsstreit jegliche Stellungnahme.

Dieser begann schon bald nach dem Dekra-Gutachten, das Rathgeb Anfang Februar 2018 in Auftrag gegeben hatte. Zunächst verlangte der AMR-Geschäftsführer von Auktion & Markt die Rücknahme des Fahrzeugs und die Erstattung des Kaufbetrages. Das lehnte das Auktionshaus ab. Daraufhin klagte Rathgeb im September 2018 vor dem Landgericht Wiesbaden gegen Auktion & Markt auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Denn die zugesicherte Eigenschaft "reparierter Vorschaden" und die zugesicherte Kilometerlaufleistung sei nicht erfüllt. Auktion & Markt bestritt laut Gerichtsakten den von Rathgeb geschilderten Zustand des Fahrzeugs und verwies auf die Fahrzeugbeschreibung in der stand, dass das Fahrzeug bei Nässe begutachtet wurde und daher weitere Mängel vorliegen könnten. Weil man die Mängel nicht habe feststellen können, hafte man nicht und der Gewährleistungsausschluss komme zur Geltung.

Dem folgte das Gericht: Es könne dahinstehen, ob das Fahrzeug die fraglichen Mängel aufweise und diese bereits bei Gefahrenübergang vorlagen, heißt es in dem Urteil. Beide Seiten hätten den Gewährleistungsausschluss vereinbart. Auch gebe es keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung, weil Autobid ja darauf hingewiesen habe, dass weitere Mängel möglich seien und der Kilometerstand nur der vom Tacho abgelesene Wert sei. Daher sei die Klage nicht begründet.

Bedeutet im Klartext: B2B-Käufer haben bei Konstellationen wie dieser ein enormes Risiko. Sie können nur darauf vertrauen, dass die Angaben ihres Online-Auktionshauses stimmen. Anders als beim Kauf vom lokalen Händler gibt es kaum eine Möglichkeit, das Auto vorab selbst anzusehen. Hat ein Händler den Zuschlag erhalten, übernimmt das Fahrzeug und bemerkt dann, dass er eine Möhre gekauft hat, weil zuvor jemand einen Schaden übersehen hat, ist es zu spät. Die umfassenden Klauseln zum Gewährleistungsausschluss lassen kaum Spielraum. Der B2B-Käufer bleibt auf dem Schaden sitzen, wenn sich der Verkäufer nicht kulant zeigt.

"Das Problem ist die Beweislast", erklärt Sabine Prestenbach von der Kanzlei GGG Anwälte in Karlsruhe. Die Juristin ist Fachanwältin für Verkehrsrecht und kennt Fälle wie diesen zur Genüge. Um zu beweisen, dass der Verkäufer den Käufer arglistig getäuscht hat und er einen Schaden absichtlich verschwiegen hat, sei viel Recherche und oft auch Glück notwendig. Der immer strengere Datenschutz erschwere das zusätzlich. Die Ausgangsposition für entsprechende Klagen sei daher meist ungünstig. Nachfragen von AUTOHAUS in Händlerkreisen ergaben, dass so mancher wegen dieses Risikos grundsätzlich darauf verzichtet, Fahrzeuge mit Unfallschäden zu kaufen.

Neuer Anwalt, neue Strategie

Rathgeb wollte die Sache trotz des Rückschlags nicht auf sich sitzen lassen und wechselte Anwalt und Strategie: Ziel war nun, den Leasingnehmer zu belangen. Dazu musste er aber erst Auktion & Markt dazu bringen, eigene Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus dem Kauf des manipulierten A4 gegenüber der Audi Niederlassung an ihn abzutreten. Im nächsten Schritt sollte dann wiederum die Niederlassung dazu verpflichtet werden, ihre Ansprüche gegen den Leasingnehmer an Rathgeb abzutreten, sodass von diesem Schadenersatz gefordert werden könnte.

Freiwillig wollte Auktion & Markt die Ansprüche allerdings nicht abtreten. "Es ist völlig unverständlich warum Auktion & Markt hier mauert. Weder dem Auktionshaus noch Audi würde durch unser Vorgehen ein Schaden entstehen", sagt Rathgebs Rechtsanwalt Peter Hubel. Erneut kam es zum Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden.

Doch auch die zweite Klage wies das Landgericht als unbegründet ab. Das Gericht urteilte, die Ansprüche seien einerseits bereits verjährt, bestünden aber auch in der Sache aufgrund des Gewährleistungsausschlusses nicht. Denn dieser umfasse auch Auskunfts- und Abtretungsansprüche. Dagegen wiederum ging Rathgeb vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Berufung. Einen Verhandlungstermin gibt es bis dato noch nicht.

Leasingnehmer ist kein unbeschriebenes Blatt

Trotz der schwierigen Ausgangsposition setzt Rathgeb große Hoffnungen auf das Berufungsverfahren. "Das könnte nicht nur für mich, sondern für alle Autohändler eine wichtige juristische Weichenstellung für die Zukunft werden", sagt er. Es könne nicht angehen, dass B2B-Käufer wie er keine juristische Handhabe gegen Betrüger haben, wenn ein manipuliertes Fahrzeug ein paar Mal gehandelt wurde.

Unabhängig vom zivilrechtlichen Verfahren hat Rathgeb gegen den Leasingnehmer übrigens auch Strafanzeige gestellt. Herausgekommen ist auch dabei: rein gar nichts. Das lag allerdings nicht daran, dass die Sache juristisch auf verlorenem Posten gestanden hätte. Im Gegenteil. Es war nur so, dass sich der Arbeitsaufwand für die Staatsanwaltschaft nicht lohnte: Der Beschuldigte hatte schon so viel Anderes auf dem Kerbholz, dass die mögliche Strafe für den Betrug laut Staatsanwaltschaft "voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht" fallen würde. Daher sehe man von einer Strafverfolgung ab.

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