Grenzwertig
Mangelbehaftete sache E Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Erheblichkeitsschwelle beim Rücktritt vom Kaufvertrag.
Autohaus-Juristen Rechtsanwälte G. Haug & Partner
Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der „Rücktrittsbremse“ des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB beschäftigt. Nach dieser Vorschrift kann der Käufer einer mangelbehafteten Sache nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die Frage, was unter dem Begriff „unerheblich“ zu verstehen ist, hat der BGH in seinem Urteil vom 5. 11. 2008 zwar konkretisiert, jedoch nicht abschließend beantwortet.
BGH-Urteil vom 5. 11. 2008
In der Sache ging es um einen gebrauchten Geländewagen, bei dem trotz mehrerer Nachbesserungsversuche unverändert Wasser in das Fahrzeuginnere eintrat. Die auf Rückabwicklung gerichtete Klage des Erwerbers war gleichwohl in zweiter Instanz erfolglos, weil der…
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