Niederlassungen und Händlernetz: Hersteller als Konkurrent
Werkseigene Niederlassungen und das Vertragshändlernetz vermarkten dieselben Fahrzeuge, teils zu unterschiedlichen Konditionen. Das belastet die Händlerrendite und bewegt sich kartellrechtlich auf dünnem Eis.
- Werkseigene Niederlassungen und Vertragshändler stehen auf demselben Markt im direkten Wettbewerb - mit strukturell ungleichen Mitteln.
- Günstigere Einstandspreise oder Bonusstrukturen zugunsten von Niederlassungen können eine kartellrechtlich unzulässige Diskriminierung darstellen.
- Variable Bonussysteme mit unerreichbaren Schwellenwerten können faktisch eine verbotene Mindestpreisbindung begründen.
- Händler haben Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung und können das Bundeskartellamt einschalten.
- Hersteller sollten ihr Konditionensystem regelmäßig auf kartellrechtliche Verträglichkeit prüfen lassen.
Mit bis zu 68 eigenen Niederlassungen verfügen manche Hersteller über ein dichtes Netz werkseigener Standorte. Dies ist nicht nur eine betriebswirtschaftliche Kennziffer. Es beschreibt das Ausmaß eines strukturellen Wettbewerbs, der innerhalb eines Markensystems…
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