Die Bestellung eines Neuwagens bei einem Autohändler ist für den Auftraggeber grundsätzlich bindend. Das gilt selbst dann, wenn sich der Kauf im Nachhinein für den Kunden als nicht finanzierbar herausstellt. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers für den Fall der Nichtabnahme eine Schadenspauschale vorsehen. Das entschieden das Landgericht Coburg sowie das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg in der Berufung (Az.: 5 U 147/04). In dem verhandelten Fall bestellte der spätere Beklagte einen neuen BMW für knapp 40.000 Euro. Nach den Vertragsbedingungen war der Käufer an die Bestellung vier Wochen lang gebunden und verpflichtet, das Fahrzeug binnen 14 Tagen nach Anlieferung abzunehmen. Im Fall der Weigerung konnte der Verkäufer 15 Prozent des Kaufpreises als Schadensersatz verlangen. Vier Tage später widerrief der Besteller den Auftrag mit der Begründung, dass der Abschluss eines Leasingvertrages über den bestellen Neuwagen zwischen ihm und der BMW-Leasing GmbH Bedingung des Kaufes gewesen sei. Dieser sei aber nicht zustande gekommen, so dass er sein Kaufangebot zurückziehen dürfe. Von diesen Argumenten unbeeindruckt forderte der BMW-Händler von dem Käufer 6.000 Euro Schadenersatz. Zu Recht, wie ihm die OLG-Richter bestätigten. Der Beklagte habe die Bestellung des Fahrzeugs unabhängig von dem Zustandekommen eines Leasingverhältnisses oder irgendeiner anderen Finanzierungsart erklärt. Eine eventuell nötige Finanzierung habe allein der Besteller sicherstellen müssen. Die vereinbarte Schadenspauschale von 15 Prozent des Kaufpreises begegne keinen Bedenken. Sie entspreche nämlich in dieser Höhe der Gewinnspanne eines Kfz-Händlers bei Neuwagengeschäften, hieß es. (rp)
Käufer muss bei Nichtabnahme eines Neuwagens Schadensersatz zahlen
Fahrzeug-Bestellung ist auch bei gescheiterter Finanzierung für den Kunden grundsätzlich bindend