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Kfz-Gewerbe: GEMA zieht Gebühren für private Sender ein

23.02.2015 16:53 Uhr
Die GEMA zieht seit dem 1. Januar 2015 auch die Gebühren für die private Verwertungsgesellschaft (VG Media) ein.

Die GEMA zieht seit dem 1. Januar 2015 auch die Gebühren für die private Verwertungsgesellschaft (VG Media) ein. Das Informationsschreiben dazu sei jedoch missverständlich, warnt der ZDK.

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Kfz-Betriebe müssen es der GEMA melden, wenn sie private Hörfunk- und TV-Sender nicht abspielen. Darauf wies am Montag das Deutsche Kfz-Gewerbe (ZDK) hin. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zieht seit dem 1. Januar 2015 auch die Gebühren für die private Verwertungsgesellschaft (VG Media) ein. Das Informationsschreiben der GEMA dazu sei jedoch missverständlich, warnt der ZDK. Denn es gelte: "Wer private Sender nicht nutzt, muss auch nicht zahlen."

Betroffen sind Kfz-Betriebe, die Hintergrundmusikverträge mit der GEMA abgeschlossen haben. In dem Schreiben weist die GEMA laut Verband darauf hin, dass sie zukünftig das Inkasso für die VG Media betreibt und hierfür einen Zuschlag auf die bisherigen Tarife erhebt: 15 Prozent für Radio- und 25 Prozent für Fernsehwiedergabe. Der Verband empfiehlt dringend allen Betrieben, die Post von der GEMA oder deren Zahlungsaufforderungen dahingehend zu überprüfen, ob sie einen Zuschlag für die VG Media enthalten. Spielt der Kfz-Betrieb nur öffentlich-rechtliche und keine privaten Sender ab, muss er sich direkt mit der GEMA in Verbindung setzen. Dabei muss er der GEMA bestätigen, dass keine privaten Sender abgespielt werden. Die GEMA passt die Verträge dann wieder entsprechend an.

Der ZDK hält es für rechtlich bedenklich, bei GEMA-Hintergrundmusikverträgen schlicht und einfach auch von einer gleichzeitigen Nutzung privater Sendungen auszugehen. "Es dürfte beweisrechtlich wohl keine Vermutungsregel geben, nach der der Abschluss von Hintergrundmusikverträgen zwangsläufig auch zum Abspielen von privaten Sendern führt", so der Verband in seiner Mitteilung. Deshalb habe die GEMA auf schriftliche Anfrage auch klargestellt, dass eine Vergütungspflicht für die Rechte der VG Media nur dann bestehe, wenn die Rechte auch tatsächlich genutzt würden.

Andererseits ist laut ZDK ausdrücklich festzustellen, dass der Zuschlag dann rechtens ist, wenn private Fernseh- und Hörfunksender öffentlich – etwa in den Verkaufsräumen der Autohäuser – abgespielt werden. Betriebe müssen sicher damit rechnen, dass Außendienstler der GEMA bei den üblichen Vorort-Kontrollen auch prüfen, ob private Sender öffentlich laufen. (AH)

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