Ein Auto kann auch dann als Neuwagen gelten, wenn es schon 304 Kilometer Laufleistung aufweist. Das berichtet aktuell der Versicherer ARAG unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Coburg (Az.: 21 O 337/11). Im verhandelten Fall konnte der Händler schlüssig begründen, wie der Tachostand zustande gekommen war.
Bei dem Autohaus hatte eine Frau einen Neuwagen zum Kaufpreis von fast 18.000 Euro gekauft. Den Absprachen gemäß wurde der Klägerin das bestellte Fahrzeug übergeben. Es wies einen Kilometerstand von 304 Kilometern auf, was in der von der Käuferin unterschriebenen Übernahmebestätigung ausdrücklich festgehalten wurde. Einwendungen gegen diese Laufleistung erhob die Kundin zunächst nicht
Einige Tage später meldete sich aber ihr Anwalt und behauptete, es sei kein Neuwagen übergeben worden. Die Laufleistung sei hierfür zu hoch. Daher forderte die Klägerin zunächst einen Preisnachlass in Höhe von 3.400 Euro. Als das Autohaus darauf nicht einging, verlangte sie vor Gericht nochmals die Lieferung eines Neuwagens und wollte den ihr überlassenen Wagen zurückgeben.
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es zeigte sich davon überzeugt, dass die Laufleistung von 304 Kilometern bei dem Neuwagen durch die Käuferin ausdrücklich gebilligt worden war. Auch habe der beklagte Händler der Autokäuferin vorab mitgeteilt, dass zum gewünschten Liefertermin aus dem Werk kein Fahrzeug beschafft werden konnte. Nach telefonischer Absprache mit der Klägerin habe er den Wagen bei einem anderen Händler besorgt und so eine kurzfristige Auslieferung ermöglicht. Dabei habe das Fahrzeug aber zum Verkäufer gefahren werden müssen. (mid/li)
A. Aslau